Mieter haben das Recht, sämtliche Schlüssel zu ihrer Wohnung zu erhalten, einschließlich Keller, Garage, und anderen vertraglich festgelegten Bereichen. Es ist Vermietern untersagt, einen Ersatzschlüssel zu behalten, da dies die ordnungsgemäße Übergabe beeinträchtigt. Gerichte bestätigen diese Regelung und betonen, dass Mieter das Recht haben, ihre Mietsache wirksam zu schützen. Das Zurückbehalten von Schlüsseln durch Vermieter ist gesetzlich untersagt und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Sobald ein Mieter in eine Wohnung einzieht, bekommt er automatisch sämtliche Schlüssel. Oder doch nicht? Was passiert, wenn Vermieter einen eigenen Schlüssel „für Notfälle“ behalten?

Dazu gibt es eine kurze, aber klare Antwort: Es ist nicht erlaubt! Sobald ein Mietvertrag unterzeichnet ist, verpflichtet sich der Vermieter zur Herausgabe sämtlicher Schlüssel zu einer Wohnung. Das beinhaltet nicht nur den Wohnungsschlüssel, sondern auch Schlüssel zu Kellern, Garagen und sonstigen Bereichen, die vorab im Mietvertrag gesondert angegeben sind.

Was die Gerichte sagen

Würde der Vermieter einen Ersatzschlüssel einbehalten, gilt die Wohnung als nicht ordnungsgemäß übergeben. Dann liefen Mieter Gefahr, dass sich ein Dritter jederzeit Zutritt zu der Mietsache verschaffen könnte. Das ist deshalb schon allein nicht gestattet. Diese Regelung unterschreiben auch Gerichte, die sich mit genau dieser Frage beschäftigen mussten. So erklärt beispielsweise das Landgericht Berlin in seiner Urteilsbegründung aus dem Jahr 1987 (Az. 64 S 82/87) wie folgt: „Das reichte zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nicht aus, da hierzu gehört, dass der Mieter durch die Übergabe sämtlicher Schlüssel in die Lage versetzt wird, die Mietsache vertragsgemäß zu gebrauchen (…). Die Bekl. zu 2 konnte zwar die Wohnungstür mit dem sog. Drücker öffnen, es war jedoch nicht gewährleistet, dass die Mietsache gegen einen Zutritt durch unbefugte Dritte wirksam gesichert werden konnte. Ein solcher Schutz ist nur dann möglich, wenn die Wohnungstür für den Mieter abschließbar ist.“

Was passiert, wenn der Schlüssel trotzdem einbehalten wird?

Für Vermieter haben Urteile wie das oben genannte einen faden Beigeschmack. Sie befürchten oftmals, im Notfall nicht eingreifen zu können, wenn sich zum Beispiel Mietnomaden im Eigentum breitgemacht haben oder sonst ein vermeintlich unschönes Ereignis hinter der Wohnungstür lauert. Manch einer käme da schon auf den Gedanken, sich vorsichtshalber einen Schlüssel zurückzubehalten. Doch das ist verboten und sollte deshalb tunlichst vermieden werden.

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