Sobald ein Schädlingsbefall in der Wohnung festgestellt wird, stellen sich verschiedene Fragen. Denn bei der Beseitigung können Kosten entstehen, deren Verteilung nicht immer ganz eindeutig festgelegt ist.

Wird Ungeziefer in der Wohnung entdeckt, kommt meist ein Kammerjäger zum Einsatz. Außerdem ist die Wohnung nicht in vollem Umfang nutzbar. Das Mietrecht gibt hier klare Regeln für Mieter und Vermieter vor.

Kostenfrage bei Schädlingsbefall

Um diese Frage zu beantworten, müssen Schädlinge klar definiert werden. Diese kleinen, unerwünschten Tierchen richten Schäden an. Dazu gehören unter anderem Ratten, Mäuse, Mehlmotten, Silberfische und Kakerlaken.

Zu den Pflichten eines Vermieters gehört es, dafür zu sorgen, dass Wohnraum schädlingsfrei ist. Umgekehrt sind auch Mieter verpflichtet, die Wohnung sorgfältig zu reinigen und zu pflegen, um Schädlingsbefall zu vermeiden. Wer für das Auftreten von Schädlingen verantwortlich ist, muss für die Kosten zu deren Beseitigung aufkommen.

Die Haftungsfrage wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Entstehen dem Vermieter laufend Kosten, die dauerhaft auftreten, können diese gegenüber den Mietern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden. Fallen nur einmalig Kosten zur Schädlingsbekämpfung an, sind diese im Rahmen der Mängelbeseitigungspflicht vom Vermieter zu tragen. Allerdings darf der Mieter keine Schuld am Schädlingsbefall tragen. Treten Zweifel an der Ursache auf, ist der Vermieter verpflichtet, die Schuld des Mieters nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, bleiben die Kosten bei ihm.

Fristsetzung beachten

Teilt der Mieter einen Schädlingsbefall mit, muss er dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung einräumen. Sollte der Vermieter innerhalb der genannten Frist keine Maßnahmen ergreifen, hat der Mieter das Recht auf eine angemessene Mietminderung. Dieses Recht erklärt sich dadurch, dass der angemietete Wohnraum nicht vollständig unbeeinträchtigt genutzt werden kann. Allerdings muss zweifelsfrei bewiesen sein, dass der Grund des Schädlingsbefalls nicht im Verhalten des Mieters besteht.

Zur Höhe der Mietminderung gibt es verschiedene Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung. Hier wird nach Schwere des Befalls entschieden. Wer beispielsweise in einer Stadtwohnung im Erd- oder Obergeschoss mit Mäusen zu kämpfen hat, kann die Miete um bis zu 100 Prozent mindern. Im ländlichen Bereich hingegen sind in einer Erdgeschosswohnung nur 10 Prozent angemessen. Bei Rattenbefall spielt die Gegend keine Rolle. Hier darf die Miete um bis zu 80 Prozent gemindert werden. Gibt es Spinnen und Spinnweben im Erdgeschoss, ist keine Mietminderung erlaubt.

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