Ein Mietvorvertrag wird meist abgeschlossen, wenn es nicht sofort möglich ist, das Mietverhältnis anzutreten. Dazu können die unterschiedlichsten Gründe führen. Allerdings ist zu beachten, dass einem solchen Vertrag keine gesetzliche Regelung zugrunde liegt.

Mieter und Vermieter können sich mit Hilfe eines Mietvorvertrages absichern. Dieser besagt nämlich, dass beide Parteien zu einem späteren Zeitpunkt einen endgültigen Mietvertrag abschließen werden. In dem Mietvorvertrag können verschiedene Optionen hinterlegt werden.

Absicherung für Mieter und Vermieter

Ein Mietvorvertrag wird meist dann abgeschlossen, wenn es nicht möglich ist, sofort einen endgültigen Mietvertrag zu schließen. Er soll sowohl Mieter als auch Vermieter absichern. Ein Mietvorvertrag kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn das Mietobjekt nicht direkt bezugsfertig ist. Es kann durchaus vorkommen, dass bauliche Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind oder das Objekt noch anderweitig belegt ist.

Es ist sinnvoll, im Mietvorvertrag relevante Konditionen für den zukünftigen Mietvertrag mit aufzunehmen. Hier können zum Beispiel die Mietdauer, der Mietpreis und Eigenschaften des Mietobjektes hinterlegt werden. Je genauer der Mietvorvertrag verfasst ist, desto sicherer sind beide Seiten in einem eventuell möglichen Rechtsstreit. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, die als Grundlage für einen Mietvorvertrag dient. Es handelt sich lediglich um ein rechtliches Konstrukt.

Diese Dinge sollten im Mietvorvertrag aufgeführt sein

Vor allem der genaue Grund für die Notwendigkeit eines Mietvorvertrages sollte in diesem Dokument aufgeführt werden. Es sollte genau benannt werden, warum es noch nicht möglich ist, einen endgültigen Mietvertrag abzuschließen. Bei baulichen Maßnahmen ist es sinnvoll, ein voraussichtliches Datum für deren Abschluss zu benennen.

Alle im Mietvorvertrag aufgeführten Konditionen sollten im endgültigen Mietvertrag ebenfalls vorhanden sein. Darunter sollten auch Rücktrittsklauseln sein, sodass beide Parteien unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag Abstand nehmen können.

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