Was kommt in diesem Jahr neu auf Sie zu? Wir fassen wichtige Änderungen zusammen. Zentral ist sicherlich das Mietrechtsänderungsgesetz. Daneben gibt es neue Vorschriften zum Energieausweis, zur Untersuchung von Warmwasser auf Legionellen und auch ein Wahlrecht bei Schornsteinfegern. Zudem müssen Vermieter und Verwalter mit der Gebühreneinzugszentrale zusammenarbeiten.

Als zentrale Änderung stimmte der Bundesrat am 1. Februar dem Mietrechtsänderungsgesetz zu. Nun kann das Gesetz am 1. April oder 1. Mai in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt hängt noch von der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass ein Mieter bei einer energetischen Sanierung in den ersten drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung berechtigt ist, sondern diese Maßnahme erdulden muss, sofern sie eine Ersparnis mit sich bringt. Des Weiteren werden darin die Rechte von Vermietern gegenüber so genannten Mietnomaden und zahlungsunwilligen Mietern gestärkt. Die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen (siehe Link).

Weniger erfreulich aus Sicht eines Vermieters ist dagegen die den Bundesländern nun gegebene Möglichkeit, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Mieterhöhungen auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren zu beschränken. Auch das steht im Mietrechtsänderungsgesetz. Bisher waren bis zur 20 Prozent möglich. Im Ermessen der Länder liegt es auch, die Frist zum Schutz vor Eigenbedarfskündigungen von drei Jahren auf bis zu zehn Jahren zu verlängern. Dadurch sollen Bestandsmieter bei einer Umwandlung der Wohnungen in Eigentum stärker geschützt werden.

Besitzer von Immobilien, die eine Wohnung oder ein Haus vermieten oder verkaufen wollen, müssen ab 2013 unaufgefordert einen Energieausweis vorzeigen. Das wurde mit der Änderung der Energieeinsparverordnung am 6. Februar beschlossen. Bislang musste der Energieausweis nur auf Verlangen vorgelegt werden. Dadurch sollen Mieter oder Käufer den Energieverbrauch eines Gebäudes abschätzen oder verschiedene Gebäude einfach miteinander vergleichen können. Ausgestellt werden darf ein für zehn Jahre gültiger Energieausweis nur von qualifizierten Experten.

Alle drei Jahre ist eine Legionellen-Prüfung an der Reihe: Befindet sich in einer vermieteten Wohnung ein zentraler Wasserspeicher mit mehr als 400 Litern zur Warmwasserbereitung, muss dieser auf Legionellen untersucht werden. Das gilt auch, wenn die Rohrleitung zwischen dem Abgang des Wassererhitzers und der Entnahmestelle mehr als 3 Liter fasst. Kleine Entwarnung: Die Frist zur Erstprüfung wurde bis 31. Dezember verlängert.

Geschichte ist das Schornsteinfeger-Monopol. Hauseigentümer können ab sofort einen freien Kaminkehrer ihrer Wahl mit Messen, Kehren oder Reinigen ihrer Feuerstätten beauftragen. Es muss sich dabei um einen zugelassenen Betrieb handeln. Die bislang vorgegebene Gebührenordnung gilt nicht mehr – Preise und Termine können nun frei festgelegt oder ausgehandelt werden. Mit der Öffnung der Schornsteinfeger-Bezirke setzt die Bundesrepublik die in der EU vorgeschriebene Dienstleistungsfreiheit auch in dieser Branche um. Wie berichtet gilt: Dem Bezirksschornsteinfeger obliegen aber weiterhin hoheitliche Aufgaben wie die Abnahme neuer Anlagen, die Feuerstättenschau, die Führung eines Kehrbuchs und die Zustellung des Feuerstättenbescheids (siehe Link).

Eine Information für Ihre Mieter: Nach der zum Jahresbeginn eingetretenen Änderung, dass die Rundfunkgebühr nun pauschal pro Haushalt erhoben wird, greift die GEZ bei der Ermittlung der Haushaltsdaten auf Eigentümer und Verwalter von Wohnungen zurück. Diese müssen der Einzugszentrale entsprechende Auskunft über ihre Mieter geben. Eine weitere Regelung, die auch viele Vermieter betrifft: Ab September können Umsatzsteuervoranmeldungen und Anträge auf Dauerfristverlängerungen elektronisch nur noch mit entsprechender Authentifizierung übermittelt werden. Dazu ist eine Registrierung bei Elster Online notwendig. Achtung: Die Freischaltung kann bis zu zwei Wochen dauern.