Es gibt Mieter, die wenden sich wegen jedem krummen Nagel in der Wand an den Immobilienbesitzer um Reparaturen bzw. Kostenerstattung zu erhalten. Hier herrscht oft Unklarheit was faktisch Sache des Vermieters ist und wann der Mieter eine Reparatur oder eine Instandsetzung selbst übernehmen muss. Im Detail regelt solche Fälle die Kleinreparaturklausel, die wir hier kurz beleuchten möchten.

Die erloschene Glühbirne im Gang, der defekte Spiegel im übernommenen Alibert oder die Kosten für den Zweitschlüssel. Man glaubt nicht mit welchen Kleinigkeiten Vermieter oft belästigt und zum monetären Ausgleich gebeten werden. Grund genug mal in die Gesetzestexte zu schauen. Welche Reparatur ist vom Mieter zu übernehmen, was verantwortet der Hausbesitzer und wo gibt es Grauzonen? Eine Remineszenz an meine vergangenen Jahre – gestützt durch Internet-Recherche:

Für die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel gibt es Grundsätzlich zu beachten: es muss mündlich oder besser schriftlich fixiert ein Betrag für einzelne Reparaturen festgelegt werden, die dann als Kleinreparaturen gelten. Einen Richtwert schlagen wir hier zwischen 75 und 120 Euro vor. Dazu braucht es eine Jahres-Höchstgrenze für die Summe aller Kleinreparaturen. Hier haben sich bei uns sechs bis zehn Prozent der Jahreskaltmiete als Leitwert etabliert. Der Mieter selbst darf nicht als Ausführender zur Reparatur herangezogen werden. Drittens muss geklärt werden für welche Schäden die Kleinreparaturklausel gilt. Klassisch sind das Gegenstände die häufig im Gebrauch des Mieters sind, wie Rollläden, Lichtschalter, Türklinken etc.

Aber Achtung, auch eine Aufzählung dieser Gegenstände ist nicht zulässig. Folgende Formulierung zur gegenständlichen Begrenzung ist wirksam: „Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlusseinrichtungen der Fensterläden.“ (gefunden bei gevestor.de). Zusammengefasst bedeutet das: Ist die individuell auszufertigende Kleinreparaturklausel korrekt formuliert, können die Kosten für entsprechende kleine Reparaturen auf den Mieter übertragen werden.

Ein fiktives Fallbeispiel

Die Kleinreparaturklausel ist korrekt im Mietvertrag formuliert, die Obergrenze von einzelnen Kleinreparaturen liegt bei 75, die Jahreshöchstgrenze bei 250 Euro. Der Lichtschalter im Wohnzimmer eines Mieters ist defekt und muss ausgetauscht werden.

Fall 1: Reparaturkosten liegen über 75 Euro. Vermieter muss aufkommen.
Fall 2: Reparaturkosten liegen über 75 Euro. Schaden wurde aber fahrlässig, beispielsweise durch Gewalt, verursacht – dann muss das der Vermieter nicht hinnehmen.
Fall 3: Reparaturkosten liegen unter 75 Euro. Mieter muss aufkommen, wenn die Jahreshöchstgrenze von 250 Euro noch nicht erreicht ist.

Soweit unsere gelebte Realität. Weitere Informationen bei wikipedia oder bei immobilienscout24.