Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass eine vorübergehend höhere Lärmbelastung als zuvor gewohnt unabhängig von der Dauer keinen Grund für eine Mietminderung darstellt, wenn sie sich die Belastung in üblichen Grenzen bewegt. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn Mieter und Vermieter eine so genannte Beschaffenheits-Vereinbarung getroffen hätten.

Wie meistens bei juristischen Entscheidungen kommt es auch bei Forderungen von Lärm bedingten Mietminderung auf den Einzelfall an. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 152/12) in einem Fall, in dem sich ein Mieter durch Verkehrslärm beeinträchtigt gefühlt hatte, nachdem er zuvor jahrelang in einer ruhigen Nebenstraße wohnen durfte, durch die nun der Verkehr umgeleitet wurde, da auf einer nahen Hauptstraße umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt wurden. Nach einem halben Jahr mit fortdauernder Lärmbelästigung begann der Mieter eigenmächtig seine Miete zu mindern. Dies nahm der Vermieter nicht hin und klagte die einbehaltene Miete ein. Vorinstanzen entschieden uneinheitlich, gaben der Klage statt oder verfügten, dass der Mieter nur einen Teil der einbehaltenen Miete zurückzahlen müsse. Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Eine Belastung, die aufgrund ihrer Quelle als vorübergehend zu betrachten sei, stellt unabhängig von ihrer Dauer kein Grund für eine Mietminderung, solange der Lärm nicht über die üblichen Grenzen hinausgehe. Eine Ausnahme bestehe nur bei einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dafür reiche es allerdings nicht aus, dass der Mieter sich bei Vertragsabschluss für die Wohnung aufgrund ihrer ruhigen Lage entschieden habe. Entscheidend sei, dass der Mieter die geringe Lärmqualität als einen entscheidenden Bestandteil der Wohnungsbeschaffenheit angesehen und der Vermieter dem zugestimmt hat. Eine derartige Vereinbarung habe es im beurteilten Fall aber nicht gegeben.

Lärm kann allerdings nicht nur von außen, sondern auch durch andere Mieter ausgehen. So muss es ein Vermieter nicht dulden und kann dem mit einer fristlosen Kündigung begegnen, wenn ein Mieter in einer zum Wohnen angemieteten Räumlichkeit durch freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten belästigenden Lärm zulasten der anderen Mieter verursacht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Mieter in einer Wohnung regelmäßigen Musikunterricht gibt. Danke an unsere Quelle: Focus Online vom 30. Mai 2013