Immer wieder kommt es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit darüber, ob dieser sich eine Ladesäule für sein neuerworbenes Elektroauto installieren lassen darf. Für eine Ladestation für Mieter gibt es inzwischen klare gesetzliche Entscheidungen, die im Folgenden näher beschrieben sind.

Seit dem ersten Dezember 2020 hat der Gesetzgeber eine Ausnahmevorschrift erlassen, gemäß dieser es möglich ist, sich auch am Mietobjekt eine Ladestation für das Elektroauto installieren zu lassen. Laut § 554 Abs. 1 S. BGB muss der Vermieter die Station dulden, solange es für ihn zumutbar ist und ein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Der Mieter benötigt also eine eigens angemietete Garage oder einen festen Stellplatz. Der genaue Wortlaut des Gesetzes lautet: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.“

Eine Ladestation für Mieter zahlt auch er selbst

Die Kosten der Installation hat dabei allerdings der Mieter selbst zu tragen. Sie können nicht Sache des Vermieters sein. Andersherum kann dieser nach Auszug des Mieters auch nicht verlangen, die Ladesäule wieder entfernen zu lassen. Schließlich wertet sie sein Mietobjekt für interessierte Neumieter auf. Was Pflicht ist, die Installation vorab von einer Fachfirma durchführen zu lassen.

Wann sich die Installation einer Ladestation verhindern lässt

Bei Eigeninteresse ist es dem Mieter erlaubt, die Ladeeinrichtung wieder zu entfernen, wenn er auszieht. Das regelt § 539 Abs. 2 BGB. Der Vermieter kann dies aber verhindern, indem er eine angemessene Zahlung leistet. Möchte er die Entfernung noch während eines bestehenden Mietverhältnisses durchsetzen oder gar verhindern, dass eine Ladestation gebaut wird, so ist das nur unter zwei Bedingungen möglich: Es ist kein Platz dafür vorhanden, der für den Mieter nutzbar wäre oder von ihm gemietet ist, oder die Kapazitäten der allgemeinen Stromversorgung reichen für diese Sondernutzung nicht aus. Beides muss er schriftlich gegenüber dem Mieter erklären.

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