Mehrfamilienhausbesitzer, die Teile ihrer Immobilie als Ladenlokal vermieten, müssen achtsam sein, an wen sie vermieten und einen genauen Blick in die Nutzungsbeschreibung der Räume werfen. Denn zieht ein Restaurant oder Imbiss in als Laden ausgewiesenes Objekt, kann das für den Hausbesitzer unangenehme Folgen haben.

Augen auf bei der Ausschreibung von Geschäftsräumen. In München musste kürzlich ein Imbiss aus dem Erdgeschoss wieder ausziehen nachdem die anderen Bewohner wegen unzulässiger Nutzung geklagt hatten. Denn im Hinblick auf den Lärmpegel, den Geruch und das Nutzungsverhalten ist ein Döner-Imbiss kein gewöhnliches Ladengeschäft, sondern mit einem Restaurant zu vergleichen. Deshalb darf er auch nicht einfach in ein Mehrfamilienhaus einziehen, in dem Geschäftsräume als „Laden“ ausgewiesen sind. (Vgl. Az.: 483 C 2983/14 WEG).

Urteil rechtskräftig, Nutzung untersagt

Das Urteil ist das Resultat aus einer Klage von Mietern aus einem 46 Parteien-Haus. Diese hatten sich darüber beklagt, dass der Imbisseigentümer einer Verkaufsstätte den Laden zu unrecht angemietet hätte. Die Räumlichkeiten bestehend aus Vorratsraum, Flur, Büroraum, Ladenlokal und WC seien nämlich als „Laden im Erdgeschoss“ ausgeschrieben gewesen, was der Imbiss nicht sei. Dem gab das Gericht Recht. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, unter einem Laden sei ein Geschäft zu verstehen, in dem der Verkauf von Waren im Vordergrund stehe, sich Personal aufhalte und im Zuge der Öffnungszeiten Kunden kommen und gehen könnten. Gelegentlich sei natürlich auch im Warenanlieferungen zu rechnen.

Ein Bistro- oder Imbissbetrieb sei damit nicht vereinbar, denn es gehe dort hauptsächlich um die Zubereitung und den Verzehr von Lebensmitteln vor Ort und das könne man Mietern nicht zumuten. Zumal Gäste sich auch deutlich länger in den Lokalitäten aufhielten, vor der Tür rauchen und sich dort Getränke bestellen. Zweckbestimmung also nicht erfüllt und deshalb kurz und knapp, unzulässig.

Quelle: saarbruecker-zeitung.de