Nichtraucher vs. Raucher – unzählige Prozesse beschäftigen die deutsche Justiz. Nun traf der Bundesgerichtshof erstmals eine überraschende Entscheidung.
Selbst im ganz normalen Alltag geraten Mehrfamilienhaus Bewohner aneinander. Kürzlich klagte ein Ehepaar, welches sich durch seine massiv auf dem Balkon rauchenden Nachbarn belästigt gefühlt hatte. Das Urteil kam vor allem für „Balkon-Raucher“ recht überraschend. (Az.: V ZR 110/14).
Kein Verbot, aber Einschränkung möglich
Selbstverständlich kann Rauchern das Rauchen auf ihrem Balkon nicht verboten werden. In diesem Fall ging es jedoch um eine massive Belästigung durch den Rauch. Aus diesem Grunde forderten die Kläger rauchfreie Zeiten, in denen sie ihren Balkon uneingeschränkt nutzen könnten. In allen Vorinstanzen waren sie bereits mit ihrer Forderung gescheitert. Umso überraschender kam nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Zwei Rechte miteinander vereinen
Jeder Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung seinen Bedürfnissen, in diesem Fall dem Rauchen, nachzugehen. Allerdings hat auch jeder Mieter das Recht, rauchfrei in seiner Wohnung zu leben. Um diese beiden Rechte miteinander zu vereinen, bedarf es gegenseitiger Rücksichtnahme. Was meist gut funktioniert, scheint in diesem konkreten Fall rechtlicher Unterstützung zu bedürfen.
Ausschlaggebend ist vor allen Dingen das Ausmaß der Belästigung durch den Rauch der Nachbarn. Da sich die Parteien in diesem konkreten Fall nicht über die Anzahl der täglich gerauchten Zigaretten einigen konnten, gibt es bislang keine feste Regelung zu festen rauchfreien Zeiten.
BGH für feste Rauchzeiten
Der Bundesgerichtshof hat sich dafür ausgesprochen, dass feste Zeiten für Raucher angesetzt werden, um auch den Nachbarn ihr Recht auf Gesundheit zu wahren. Dies ist allerdings nur umzusetzen, wenn es zu einer massiven Beeinträchtigung kommt. Wie hoch der Konsum sein muss, um von einer massiven Beeinträchtigung zu sprechen, legte der Bundesgerichtshof allerdings nicht fest. Um dies zu bestimmen, sei von Fall zu Fall eine genaue Begutachtung der individuellen Umstände zu berücksichtigen.