Besteht ein Mietverhältnis für eine Wohnung oder ein Haus, so gehört auch der Briefkasten zum Mietobjekt dazu. Ist dieser nicht vorhanden, zu klein oder gar beschädigt, müssen Vermieter für Ersatz sorgen.

Laut Eigentümerverband Haus & Grund muss jeder Vermieter sicherstellen, dass für sein vermietetes Objekt ein Briefkasten bereitsteht. Dass das keine Selbstverständlichkeit ist belegen immer wieder Gerichtsverfahren, die sich genau mit diesem Problem beschäftigen. Dabei geht es um beschädigte Briefkästen, solche die gänzlich fehlen oder schlichtweg zu klein sind. Selbst in Zeiten vermehrter Online-Korrespondenz ist es demnach unerlässlich, dass den Mieter auch privat zu Hause seine Post erreicht. Diese kann DIN-A-4 groß sein, wie das bei offiziellen Schreiben oftmals der Fall ist und trotzdem muss sie in den Briefkasten passen. Gleiches gilt für Zeitungen und Zeitschriften, für die ausreichend Raum vorhanden sein muss. Sonst ist das Briefgeheimnis nicht gewahrt und der Mieter kann auf Nachbesserung bestehen, selbst wenn das nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt ist. Ein Briefkasten gehört automatisch zum Mietobjekt dazu und wird quasi „mitgezahlt“.

Besser vorsorgen, als teuer nachsorgen

Ein Urteil vom Amtsgericht in Frankfurt am Main hat entschieden, dass Briefkästen mindestens so groß sein müssen, dass Briefe nicht geknickt oder sonstwie beschädigt aus dem Briefkasten gefischt werden brauchen (VGL. Az.: 33 C 3463/15). Zu einem ähnlichen Urteil kommt in diesem Zusammenhang auch das Amtsgericht in Charlottenburg. Beim Amtsgericht Mainz geht man sogar noch einen Schritt weiter und entscheidet, dass ein unnutzbarer Briefkasten einen Mietmangel darstellt (VGL. Az.: 8 C 98/96). Demnach können Mieter die Miete um einen Prozent mindern, wenn ein solches Post-Problem vorliegt. Es ist also keinesfalls eine zu ignorierende Kleinigkeit, wenn Größe, Form oder Funktion des Briefkastens nicht stimmen. Hier kann es ratsam sein, von Vermieterseite entsprechend nachzurüsten, um Mietkürzungen vorzubeugen.

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