Eine Treppe muss den Anforderungen der Bauordnung entsprechen, um bei einer Gefahrensituation als Rettungsweg in einem Mehrfamilienhaus zu dienen. Deshalb ist auch meist die Mindestbreite in den Bauordnungen der Länder geregelt, die auch durch technische Einbauten wie Treppenlifte nicht unterschritten werden darf. Dagegen hilft auch eine Klage nicht.

Um eine Wohnung auch altersgerecht nutzen zu können, baute in Abstimmung mit der Hausverwaltung und den anderen Mietern einen genehmigungsfreien Sitztreppenlift im Treppenhaus ein. Der 88-jährige bewohnt in Essen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt zwölf Mietparteien auf vier Etagen. Das Bauamt der Stadt wurde nicht darüber informiert. Die Behörde stellte allerdings fest, dass durch den Einbau des Treppenlifts die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von einem Meter deutlich unterschritten wurde, und ordnete an, den für 7.500 Euro eingebauten Lift wieder zu entfernen. Denn hierdurch sei das in Nordrhein-Westfalen geltende Bauordnungsrecht verletzt worden.

Dagegen klagte der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Mit einem Urteil vom 26. September 2012 (Az. 5 K 2704/12) stellte das Verwaltungsgericht aber fest, dass die Verordnung, den Treppenlift wieder zu entfernen, rechtmäßig sei. Der Wunsch des Klägers, die bisher genutzte Wohnung auch im Alter noch nutzen zu können, sei zwar verständlich, doch dürften dadurch nicht gesetzlich vorgeschriebene, bauliche Anforderungen missachtet werden. Die im vorliegenden Fall unterschrittene Mindestbreite der Treppe sei unter anderem deshalb zu beachten, um die Treppe bei Gefahrensituationen als Rettungsweg nutzen zu können.

Denn nur durch eine ausreichende Breite werde gewährleistet, dass beispielsweise bei einem Brand und der zu erwartenden, panikartigen Räumung des Gebäudes, schnellere Personen langsamere beim Verlassen des Mehrfamilienhauses überholen können. Das, urteilte das Verwaltungsgericht, sei bei der vorgeschrieben Mindestbreite von einem Meter gerade noch gewährleistet – bei etwa 90 Zentimetern aber nicht mehr. Auf einer zu engen Treppe könnten fliehende Personen erheblich gefährdet werden. Ein möglicher Sturz könnte bei Gefahr verheerende Folgen haben.

Das Bauordnungsrecht befindet sich in Deutschland in der Kompetenz der Bundesländer. So haben die Länder eigene Bauordnungen erlassen, die sich meist an einer Musterbauordnung orientieren. Vorschriften zu den Rettungswegen, zu denen auch Treppen gehören, sind somit ähnlich. So heißt es beispielsweise in § 34 (5) der Bauordnung Berlin und in § 35 (5) der Bayerischen Bauordnung: „Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.“ Die meisten Bundesländer formulieren identisch.

In Niedersachsen findet sich in § 34 (1) folgende Festlegung: „Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“ Einen exakten Wert legt dagegen Nordrhein-Westfalen in § 36 (5) der Bauordnung fest: „Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens einen Meter betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 Meter.“ Für Rheinland-Pfalz gelten in § 33 (5) die gleichen Werte. Wir haben das über diverse Quellen recherchiert, unter anderem openjur.de, tyroller.info, halloherne.de