Der Wunsch nach einem Hund als Begleiter ist oftmals schwierig umzusetzen. Denn viele Vermieter sind dagegen, dass Hunde in ihren Wohneinheiten gehalten werden. Einige Tipps können dabei helfen, dass beide Seiten zufrieden sind.
Wer einen Hund in einer Mietwohnung halten möchte, braucht das Einverständnis seines Vermieters. In vielen Fällen ist die Hundehaltung aber bereits im Mietvertrag ausgeschlossen worden. Dennoch gibt es Ausnahmen und einige Tipps, die den Wunsch nach einem Hund doch noch wahr werden lassen können.
Tipps für Vermieter
Vermieter müssen wissen, dass sie in ihren Mietverträgen keine Klausel mit kategorischem Verbot von Hunden unterbringen dürfen. Derartige Klauseln sind rechtlich nicht durchzusetzen. Gleiches gilt für eine generelle Ablehnung von Haustieren. Beide Fälle sind durch den Bundesgerichtshof bereits als ungültig abgestraft worden. Allerdings haben Vermieter das Recht, eine Genehmigungsklausel in ihren Mietverträgen zu verankern.
Speziell bei Hunden gibt es die Möglichkeit, Kampfhunde und große Hunde abzulehnen. Ausnahmen bilden hier aber Therapie- und Begleithunde. Diese sind zu genehmigen. Erhalten die Mieter Besuch mit Hunden, darf dieser nicht verboten werden. Bleiben die Besucher mit Hunden länger, ist eine Zustimmung des Vermieters notwendig. Auch bei Pflege von Hunden über einen gewissen Zeitraum ist die Zustimmung des Vermieters Voraussetzung.
Zustimmung für Hund entziehen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für den Vermieter auch möglich, seine erteilte Erlaubnis wieder zurückzunehmen. Dies kann geschehen, wenn der Hund zu einer Belastung für andere Hausbewohner geworden ist. Übermäßiges Bellen, Schmutz und unzureichende Pflege des Vierbeiners können diese Konsequenz nach sich ziehen.
Entdeckt der Vermieter, dass ein Mieter Hunde ohne seine Zustimmung hält, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Auch das neue Gesetz zur Hundehaltung 2022 kann Gründe liefern, um Hunde in einer Mietwohnung zu untersagen. Denn in dem sogenannten „Gassi-Gesetz“ ist vorgegeben, dass jeder Hund ausreichend Auslauf benötigt und Kontakt zu anderen Hunden haben soll.
Wurde bereits ein Hund im Mietshaus erlaubt, ist es kaum möglich, ohne triftigen Grund einen weiteren abzulehnen. Für das Zusammenleben aller Mietparteien kann es sinnvoll sein, entsprechende Regeln in der Hausordnung aufzuführen. So kann beispielsweise verlangt werden, dass Hunde im Treppenhaus ausschließlich an der Leine geführt werden.
Bildurheber: Helena Lopes