Ein Vorkaufsrecht kann einem Mieter die Möglichkeit geben, eine Wohnung vor anderen Interessenten zu erwerben oder es einem Vermieter schwer machen, diese entsprechend weiter zu veräußern, ohne auf die Rechte des Vermieters einzugehen. Doch wann greift überhaupt das Vorkaufsrecht?

Ein klassischer Fall aus dem Kaufalltag für eine Wohnung. Die Mieter wohnen mit mehreren Parteien seit 20 Jahren im selben Mietshaus. Nun ist dieses aufgekauft worden von einem neuen Vermieter, der alle Wohnungen zu  Eigentum machen will. Wollen nun die Mieter trotzdem in ihrer Wohnung wohnen bleiben dann haben sie ein Anrecht, zuerst als Käufer einzuspringen und sich die Wohnung zu sichern, sofern sie natürlich mit den Kaufbedingungen einverstanden sind und sich die Wohnung leisten können. Ein Vorkaufsrecht greift zudem immer dann, wenn sich durch Eintragungen in Grundbüchern oder längerfristigen Wohnverhältnissen, die jeweiligen Mieter oder eingetragenen Nutznießer ein Grundstück oder ein Wohneigentum aneignen dürfen. Sie sind dann den neuen Bewerbern vorzuziehen, sofern sie die notwendigen Kaufbedingungen erfüllen. Dieses Recht kann auch eingeklagt werden.

Die Einschränkungen im Vorkaufsrecht

Allerdings sind die oben genannten Fälle in Deutschland relativ selten geworden. In der Regel haben normale Mieter kein Recht auf den Kauf einer Wohnung, wenn diese bereits fertig aufgeteilt später verkauft wird oder eben niemand anderes für ein Grundstück im Grundbuch steht. Deshalb vernachlässigen viele Immobilienbesitzer diese Möglichkeit von vornherein.

Einzige Ausnahme bleiben Erbpachtverträge und in seltenen Fällen auch Grundstücke, die zum Verkauf stehen. In München beispielsweise gibt es heute kaum Verkäufe, bei denen Vorkaufsrechte berücksichtigt werden müssten. Das hat natürlich für den Verkäufer viele Vorteile, denn er kann sich frei für einen solventen Käufer entscheiden und muss keine Fristen einhalten. Diese betragen für den Vorkauf zwei Monate, erst wenn dann keine Entscheidung für eine Immobilie oder das Grundstück fällt, darf der Verkäufer dieses an einen Käufer seiner Wahl veräußern.

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