Ein Wohnungsbrand kann schwere Folgen für Mieter und Vermieter haben. Je nachdem, wer das Unglück verschuldet hat, entstehen verschiedene Rechte und Pflichten für alle beteiligten Parteien. Um richtig zu handeln, sollten genaue Informationen eingeholt werden.

Verlieren Menschen bei einem Wohnungsbrand ihr Hab und Gut, muss zuerst die Schuldfrage geklärt werden. Auf dieser Grundlage basiert die weitere Vorgehensweise. Ob die Versicherung zahlt oder der Vermieter in der Verantwortung steht, hängt von den Untersuchungsergebnissen der Experten ab.

Verschuldet oder unverschuldet?

Handelt es sich um einen Wohnungsbrand, der nicht selbst verschuldet wurde, haben die Mieter einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension. Die Kosten dafür hat dann der Vermieter zu tragen. Dies gilt aber nur, wenn der Brand aus einem Mangel entstanden ist, der in der Verantwortung des Vermieters liegt. Auch eine Mietminderung in Abhängigkeit des Ausmaßes der Schäden ist durchaus gerechtfertigt. Eine 100-prozentige Mietminderung ist allerdings nur erlaubt, wenn der Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist.

Damit eine Versicherung zahlt, muss die Schuldfrage eindeutig geklärt sein. Hat der Mieter den Brand zu verantworten, wird die Regulierung über seine private Hausrat- oder Haftpflichtversicherung abgewickelt. Liegen die Ursachen für den Brand in der Verantwortung des Vermieters, greift hier die Gebäude- oder Feuerversicherung. Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Brand durch fahrlässiges Verhalten zustande gekommen ist.

Grundsätzlich gilt, dass die Miete auch nach einem Wohnungsbrand normal weitergezahlt werden muss. Eine Mietminderung ist abhängig von der Schwere des Schadens jedoch möglich. Wurde der Brand selbst verursacht, wird eine Mietminderung ausgeschlossen.

Der Mietausfall, den der Vermieter durch den Brand hat, wird durch die entsprechende Versicherung kompensiert. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. Die Wiederherstellungspflicht des Vermieters entfällt, wenn die Wohnung durch das Feuer vollständig zerstört wurde.

Mieter haben nach einem Wohnungsbrand das Recht, ihre Wohnung zu kündigen. Bestätigt ein Gutachter die Unbewohnbarkeit des Objektes, ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung erlaubt. Allerdings wird von dem Gebrauch des Kündigungsrechts abgeraten, da nach vollständiger Sanierung der erneute Bezug der Wohnung zu den Rechten des Mieters gehört.

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