Mieter stellen Ihre Fahrräder gerne und oft in Innen- oder Hinterhöfen von Mehrfamilienhäusern ab. Das ist praktisch für sie und außerdem versicherungstechnisch oft sinnvoller. Für Sie als Vermieter, und manchmal auch für andere Mieter, ist diese Parkmöglichkeit aber oft ein Dorn im Auge. Was also tun?
Die Fahrräder Ihrer Mieter sind deren Eigentum. Das gilt leider auch wenn sie seit Jahren unberührt im Innenhof stehen: Sie dürfen die Drahtesel nicht anrühren und schon gar nicht entsorgen. Tun sie das doch, hat der betroffene Mieter ein Recht auf Schadenersatz Ihrerseits. Wenn Sie glaubten, das Rad gehöre niemandem oder sei vergessen worden, gilt das nicht als Ausrede.
Andererseits: Sie als Vermieter dürfen Regeln für das Abstellen von Fahrrädern festlegen. Schaffen Sie einen speziell für das Abstellen vorgesehenen Ort und sorgen Sie dafür, dass alle Mieter wissen, wie Ihre Vorgaben sind, dann sieht die Situation anders aus. Tipp: Im Mietvertrag oder in der Hausordnung niederlegen.
Viele Vermieter bitten Ihre Einwohner, Ihre im Hof abgestellten Fahrräder zu markieren, mit der Ankündigung, alle nicht markierten Räder zu entsorgen. Wenn Sie sich dazu entschließen, achten Sie darauf: Sie müssen sicher gehen, dass alle Mieter von dem Plan erfahren. Wäre ein Hausbewohner beispielsweise für längere Zeit nicht zu Hause, hat er nicht die Schuld daran, wenn er Ihre Notiz im Briefkasten nicht gelesen hat.
Gefälligkeiten können Sie zurücknehmen, Verträge nicht
Haben Sie Ihren Mietern einmal gestattet, die Räder im Hof abzustellen, ist es kein Problem, diese Erlaubnis wieder zurück zu nehmen. Zumindest wenn das Ganze nur eine „jederzeit widerrufbare Gefälligkeit“ war – also nicht im Mietvertrag verankert ist. Werden die Fahrräder beispielsweise so viele, dass der Hof zu voll oder regelrecht unansehnlich wird, ist diese Entscheidung durchaus legitim. In diesem Fall ist das aber sogar irrelevant, weil Sie nicht mal einen Grund angeben müssen, um Ihre Gefälligkeit zurückzunehmen.