So gerne mancher Mieter mit Vierbeiner einziehen möchte, so abgeneigt sind viele Vermieter wenn die tierische Begleitung erwähnt wird. Schnell kommen Bilder von zerkratztem Boden und desolaten Tapeten in den Sinn. Gerade im Mehrfamilienhaus dürfen sich auch die Mitmieter nicht gestört fühlen. Kurzerhand würden daher gerne viele Vermieter die Tierhaltung in der Mietwohnung verbieten. Doch ganz so einfach ist es nicht: Ein generelles Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht zulässig. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, die Art der Tiere und deren Anzahl einzuschränken. Dabei gilt es jedoch, einige grundlegende Punkte zu beachten, sonst ist die Klausel im Mietvertrag schnell ungültig.

Das Thema Tierhaltung sorgt auf Seiten der Vermieter nicht selten für Unbehagen. Die Skepsis ist begründet, können durch Haustiere doch Mängel an der Wohnung oder Unmut unter den Bewohnern eines Mietshauses entstehen. Doch ist tierischer Ärger ein direkter Kündigungsgrund und darf die Tierhaltung generell verboten werden?

Rechtslage

Vermieter sollten für klare Verhältnisse in Bezug auf die Möglichkeiten zur Haustierhaltung ihrer Mieter sorgen. Ein genereller Ausschluss der Vierbeiner aus deutschen Mietwohnungen ist jedoch unwirksam. Vielmehr müssen Vermieter Individualvereinbarungen in den jeweiligen Vertrag einbauen. Doch Vorsicht, sobald die vermeintlich individuelle Regelung in mehr als zwei Vereinbarungen auftaucht, gilt sie bereits als unwirksame Generalklausel.
Doch selbst wenn die Individualvereinbarung rechtlich gültig ist, kann dem Mieter die Tierhaltung nicht gänzlich untersagt werden. Das Recht auf Kleintierhaltung haben Bewohner grundsätzlich immer. Unter diese Regelung fallen unter anderem Hamster, Kanarienvögel und Meerschweinchen oder allgemein gesprochen solche Tiere, die in geschlossenen Käfigen leben und eben nicht frei in der Wohnung herumlaufen. Dieses Recht bezieht sich allerdings auf Fälle, in denen sich der Umfang der Tierhaltung in einem normalen Rahmen bewegt.
Neben der Generalklausel gibt es einen weiteren Fall, in dem das Verbot der Tierhaltung unwirksam ist. Eine genaue Auflistung von Vierbeinern, die der Mieter in der Wohnung halten darf, verstößt gegen §307 BGB und ist somit nicht zulässig.

Was passiert bei Unwirksamkeit des Verbots?

Nur weil die Klausel im Mietvertrag auf Grund der oben aufgezählten Kriterien unwirksam ist, darf der Mieter nicht automatisch eine Katz oder einen Hund halten. Die Gerichte führen dann eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Vermieters und denen des Mieters durch. Die Richter prüfen unter anderem die Größe und das Verhalten des Tieres, die Anzahl der gewünschten Vierbeiner und die Lage und Ausstattung der Wohnung.
Für die Einzelfallentscheidung sind zudem die unmittelbaren Nachbarn von großer Bedeutung. Sind diese potenziell Lärm, Geruch oder anderen Belästigungen durch die Tiere ausgesetzt, so fällt die Entscheidung oftmals zu Gunsten der Vermieter aus.

Die rechtlichen Regelungen sind also nicht immer eindeutig. Klar geregelt ist aber, dass der Mieter für Schäden seiner Haustiere haftet. Dabei muss dessen Haftpflichtversicherung nicht zwingend für die entstandenen Kosten einspringen, das ist für den generellen Anspruch des Vermieters jedoch nicht relevant.