Deutschland diskutiert, das MFH Magazin informiert. Es geht um das so genannte Bestellerprinzip. Den Stein ins Rollen brachte die Stadt Hamburg, indem sie ankündigte, eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat einzubringen, wonach der Vermieter den von ihm beauftragten Makler bezahlen und nicht der Mieter dessen Kosten tragen müsse. Was steckt aber hinter dem ominösen Bestellerprinzip? Welche Folgen hätte eine gesetzliche Regelung für die Immobilienbranche?

Die Forderung ist nicht neu. Grüne und Sozialdemokraten pochen schon seit langem darauf, die Maklerprovision zugunsten des Mieters anzupassen. In Medien wurde gar davon gesprochen, dass die Courtage zum Thema der Bundestagswahl 2013 gemacht werde. Den bislang letzten Impuls gab die Stadt Hamburg im Oktober letzten Jahres und brachte mit diesem Vorstoß weitere Bundesländer auf ihre Seite. Unseren Informationen nach streben auch Bremen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eine neue Regelung an, wobei sich auch Nordrhein-Westfalen für das Bestellerprinzip einsetzt, Bremen dagegen die Provision zur Hälfte auf Vermieter und Mieten aufteilen möchte.

Doch worum geht es bei dem ominösen Prinzip eigentlich? Betrachtet man den Markt genauer, dann fällt auf, dass es zwischen den großen Städten und dem Land deutliche Unterschiede in der Handhabung gibt. Denn auf dem Land, wo kein starker Nachfrage-Überhang herrscht, zahlt schon jetzt der Vermieter die Maklerprovision. Nur in den Städten, in denen die Nachfrage das Angebot gravierend übersteigt, ist dem nicht so. Die Verschiebung der Kosten zum Mieter ist eine Folge der Wohnungsmarkt-Situation und diese wiederum nicht zuletzt eine Folge verfehlter Politik. „Im Bestellerprinzip sehe ich eine reine Wahlkampfdebatte, um Stimmen in den Ballungsgebieten zu fangen“, sagt daher Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD zur Ankündigung einer Gesetzesinitiative. Das Bestellerprinzip sieht vor, dass bei der Vermittlung von Wohnungen nicht mehr derjenige die Courtage bezahlen muss, der ein Objekt mietet – sondern derjenige, der den Makler bestellt hat. Demnach entweder der Vermieter oder die Verwaltung. Befürworter argumentieren, wer eine Leistung bestelle, müsse sie auch bezahlen. Wer beim Bäcker ein Brot bestelle, bezahlt das Brot. Derzeit regelt das „Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ in § 3, wie hoch die Courtage sein darf. Dort heißt es, der Makler darf „kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt“. Daraus errechnet sich die maximal mögliche Vermittlungsgebühr von 2,38 Nettokaltmieten. Mehr erlaubt das Gesetz nicht.

Eine neue gesetzliche Regelung getroffen, hätte Vor- und Nachteile für alle. Muss künftig der Vermieter den Makler bezahlen, könnte dies den Anstieg der Nettokaltmiete zur Folge haben, da er die Mehrkosten auf den Mieter umlegen würde – ein Nachteil. Im Gegenzug könnte der Mieter seine Entlastung dafür nutzen – ein Vorteil – inoffizielle Zahlungen zu leisten, um bei starker Nachfrage eine Einigung zu seinen Gunsten zu erzielen. Letzeres stellte wieder einen Nachteil dar. Gerade in diesem Punkt wäre es wichtig, den fairen Wettbewerb zu fördern, in dem klare Regeln eingehalten und qualifizierte Ausbildung gefördert werden. Hierfür steht der IVD mit seinem Siegel. Dies steigert das Image der gesamten Branche, da jene unseriösen Anbieter vom Markt getrieben würden, die zwar in der Minderheit sind, doch mit ihren Schlagzeichen dem gesamten Berufsstand schaden. Dies wäre wiederum ein klarer Vorteil für alle professionellen Makler und ihre Dienstleistungen. Wer Lust hat sich weiter dem Thema zu widmen. hier weitere einschlägige Quellen:

http://www.immobilien-zeitung.de/118848/wer-soll-makler-zahlen

http://www.ivd.net/der-bundesverband/nachrichtendetail/archive/2012/october/article/ivd-steht-bestellerprinzip-offen-gegenueber.html

http://www.sueddeutsche.de/geld/hohe-maklergebuehren-wer-anschafft-soll-auch-zahlen-1.1503384