Sehr gespannt warten wir in diesen Stunden auf die Entscheidung aus Karlsruhe betreffend Tierverbote per Mietvertrag. Dort setzt sich gerade der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Vermieter vertraglich die Haltung von Haustieren ausschließen und zur Mietbedingung machen darf.

Ob oder ob nicht ein Haustier in den „eigenen vier Mietwänden“ gehalten werden darf, war bis dato noch Vereinbarungssache zwischen Mieter und Vermieter. Die Klage eines Gelsenkirchener Hundebesitzers thematisiert nun endgültig die Frage ob es sich bei vertraglichen Regelungen pro oder contra Haustiere um Willkür oder eine objektive Entscheidungshoheit des Vermieters handelt. Das BGH-Urteil wird von sehr vielen Deutschen mit Spannung erwartet und hat eine grundsätzliche Bedeutung für viele ähnlich gelagerte Fälle. Haustiere gehören laut dem Verband von Hauseigentümern „Haus & Grund“ zu den häufigsten Gründen für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.

Achtung, Meinung: Die Entscheidung für oder gegen ein Haustier ist eine sehr persönliche und sollte dem Individuum, also dem Mieter überlassen sein. Gleichzeitig gilt: „Tiere“ sind nicht über einen Kamm zu scheren. Es macht also sehr wohl einen Unterschied, ob ich einen Dackel, eine Siamkatze oder einen Kanarienvogel halte. Oder eine Boa Konstriktor, ein Lama oder ein Krokodil. Hier bedarf es wohl auch gewisser Good-will-Vereinbarungen zwischen den Parteien – auch im Hinblick auf andere Mietparteien, zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern. Kurz: Wir sind gegen gesetzliche Restriktionen. Vermieter sollten allerdings bestimmte Tierarten zum Wohle des Hausfriedens vertraglich ausschließen dürfen.

Hier die aktuellsten Quellen betreffend das brandheiße Thema Haustier-Regelung im Mietvertrag:

Die Süddeutsche
Hamburger Morgenpost
Handelsblatt