Seit dem 1. Mai 2013 greift die Neuregelung des Mietrechtsänderungsgesetzes. Was das im Einzelnen für Hausbesitzer bzw. Vermieter bedeutet, haben wir hier aus journalistisch aufbereiteten Quellen für das Mehrfamilienhaus-Magazin bzw. für Sie als Leser komprimiert zusammengefasst.

Seit das Mietrechtsänderungsgesetz in Deutschland in veränderter Form in Kraft getreten ist, hat sich faktisch so einiges verändert betreffend das Verhältnis zwischen Mietparteien und Vermietern. Die Modifikation des Mietrechts-Paragraphen beschäftigt sich mit vier Bereichen: Der energetischen Gebäudesanierung. Dem Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, sprich der Wohnungsprivatisierung. Der künftig größeren Unabhängigkeit der Länder wenn es um die Festlegung der Kappungsgrenze bei Mieten geht. Und einem vermieterfreundlicheren Regelwerk betreffend mögliche Maßnahmen gegen Mietnomaden. Aber der Reihe nach, auf diese Weise profitieren Hausbesitzer künftig vom Update des Mietrechtsänderungsgesetzes:

1. Mieterhöhung ist hinreichender begründet und gerechtfertigt bei energetischer Modernisierung des Mietobjekts.
2. Härtefallprüfung ist zeitlich nach hinten verlagert. Bei der Umlage von Kosten zur Modernisierung der Mietsache seitens des Vermieters greift diese erst im Mieterhöhungsverfahren. Dadurch entfällt die Härtefallprüfung auch als juristischer Verzugsgrund.
3. Modernisierungsmaßnahmen müssen nicht sonderlich gerechtfertigt werden, es genügt eine Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte.
4. Contracting kein Problem mehr: Will der Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen auf Contracting umstellen, so bedarf es keiner expliziten Einverständniserklärung des Mieters. Achten Sie darauf, dass wenn eine neue Anlage eingebaut wird, diese wirtschatflich betrieben, die Umstellung rechtzeitig bekannt gegeben und die Umstellumg für den Mieter kostenneutral inszeniert wird.
5. Die Berliner Räumung, ein Verfahren zur Vereinfachung von begründeten Zwangsräumungen ist ab sofort geltendes Recht.
6. Kündigungsschutz bleibt bei Wohnungsprivatisierung bestehen: Die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Wandlung von Mehrfamilienhäusern in einzelne Eigentumswohnungen wird künftig verhindert. Damit wird zu Recht die Schutzlücke bei der Wohnungsprivatisierung mit dem Münchener Modell* wird geschlossen.
7. Kreditsicherung zu erzwingen: Über eine schärfere Sicherungsanordnung dürfen Mieter, die in Zahlungsrückstand geraten sind, ab sofort gerichtlich zur Hinterlegung einer Kreditsicherung im Falle weiter anfallender Mietschulden verpflichtet werden. Entsprechende Räumungsklagen werden dem Vermieter erleichtert, wenn die Mietpartei sich hier weigert.
8. Untermieter sind „ahndbarer“: Vermieter können im Rahmen von Verfahren zur einstweiligen Verfügung schneller Titel zur Räumung erwirken.
9. Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand:    Bei Nichtzahlung der Kaution und einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten kann der Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen.
10. Bundes- und Landesrecht / Kappungsgrenze: Die Länder können künftig die Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen autark herabsetzen. Für zunächst fünf Jahre begrenzt dürfen alle Bundesländer per Rechtsverordnung bestimmen, dass die Mieten binnen drei Jahren nur um maximal 15, statt bisher 20 Prozent erhöht werden dürfen.

Wenn Ihnen, werter Leser noch signifikante Fakten zum Mietrechtsändeurngsgesetz fehlen, zögern Sie nicht mit einem verständlichen Kommentar.

* Eigenbedarfsbedingte Kündigung des Eigentümers von Mietshäusern vor deren Umwandlung in Wohneigentum.