Viele Mieter fürchten zu Recht, dass die energetische Gebäudesanierung zu einer signifikanten Erhöhung der Miete führen könnte. Die Rechtslage jedenfalls schreibt vor, dass ein Teil der Modernisierungskosten auf Mieter umgelegt werden darf. Im Detail sind es bis zu elf Prozent der Sanierungskosten, die auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden können, das wurde jetzt bestätigt.

Die energetische Gebäudesanierung wird bundesweit massiv vorangetrieben. Wenn Mieter sich jetzt vor drastischen Mieterhöhungen ängstigen, dann ist das durchaus ein reales Szeanrio. Schlagen zum Beispiel das Dämmen von Wänden und die Erneuerng oder der Austausch von Fenstern mit 25.000 Euro zu Buche, dann kann die Jahresmiete theoretisch um elf Prozent steigen, das entspräche 2.750 Euro oder rund 230 Euro pro Monat in besagtem Jahr. Dagegen hat der Mieter keine Handhabe, denn die elf Prozent Beteiligung entsprechen geltendem Recht.

Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin rät Mietern daher, sich schon im Vorfeld evtl. anstehender Sanierungsarbeiten zu erkundigen, was ansteht und mit welchen Kosten zu rechnen sei. „Wenn eine Sanierung ansteht, müssen Mieter darüber schon drei Monate vorher in Kenntnis gesetzt werden“, zitiert Verivox Ropertz. Dem Mieter müsse mitgeteilt werden, wie lange eine Sanierung ggf. zeitlich dauere und mit welcher Mieterhöhung zu rechnen sei. In der Folge stünde dem Mieter der Mieterverein zur Verfügung um zu klären ob die geplante Maßnahme rechtens sei. Zudem habe der Mieter auch noch während der Sanierungsarbeiten Ansprüche, wie Ropertz zitiert wird. Bei Mängeln – zum Beispiel durch unzureichend professionelle Durchführung – wie ausgehängte Fenster bzw. eine hohe Lärmbelästigung – habe der Mieter seinerseits die Option die Miete entsprechend mindern.

Wenn die Sanierung abgeschlossen sei und die Modernisierung sich in Form einer Mieterhöhung manifestiere, steht dem Mieter eine Prüfung dieser Umlage frei. Hier helfe ebenfalls eine Mieterorganisation. Sofern die Mieterhöhung in Art und Umfang nicht gerechtfertigt sei, sollten sich Mieter schriftlich an den Vermieter wenden. Bis hier Klärung herbeigeführt ist müsse der so belastete Mieter die Miterhöhung noch nicht leisten so Verivox/Ropertz. Sollte dies zu einer Klage führen, sei zunächst der Vermieter in Bring- bzw. Nachweisschuld. Quellen: SWR1 Radio, Focus, weitere Informationen bei der Plattform verivox