Hausmeister haben zumindest im Fernsehen Kultstatus. Erinnert sei an Else und Egon Kling aus dem Erdgeschoss des Mehrparteienhauses in der Münchner „Lindenstraße“. Oder an „Hausmeister Krause“ in der gleichnamigen Serie mitsamt seiner Dackelklub-Obsession. Wer als Mehrfamilienhaus-Bewohner einen Hausmeister zur Verfügung hat kann sich also glücklich schätzen. Doch eine Selbstverständlichkeit ist das nicht, und wer kommt für die Kosten auf – Mieter oder Vermieter?

Der Hausmeister wird in der Regel vom Eigentümer oder Verwaltung eingesetzt und übernimmt als dessen Erfüllungsgehilfe die vor Ort anfallenden Aufgaben von Betreuung, Überwachung und Reinigung sowie gelegentlich auch kleinere Instandsetzungen am Haus. Dabei achtet er ebenso auf die Einhaltung der Hausordnung und der Mieterpflichten und ist zugleich ein Ansprechpartner der Mieter bei auftretenden Problemen. Eine rechtliche Handhabe, bei Mieterstreit oder Ruhestörung regelnd einzugreifen, besitzt der Hausmeister in der Regel aber nicht. Rechtlich ist der Beruf des Hausmeisters in Deutschland nicht geschützt. Eine entsprechende Ausbildung gibt es daher nicht, doch bieten heutzutage private und öffentliche Träger zahlreiche Fortbildungen und Seminare an, die teilweise sogar mit einem staatlich anerkannten Abschluss enden.

Einen beflissenen Hausmeister im Mehrfamilienhaus zu haben, ist für viele Mieter eine hilfreiche und zugleich beruhigende Einrichtung, da sie einen direkten Ansprechpartner vor Ort haben. Dabei handelt es sich allerdings um eine reine Serviceleistung des Vermieters. Diese kann er über die Betriebskostenabrechnung entsprechend geltend machen. Dass in einem Mehrparteienhaus also ein Hausmeister gestellt wird, darauf hat der Mieter keinen Anspruch. Ebenso kann er nicht verlangen, dass kleinere Reparaturen, die er nun selbst anstelle des nicht ernannten Hausmeisters ausführt, vom Vermieter finanziell abgegolten werden, falls ihm die Kosten einer solchen Reparatur aufgrund der sogenannten „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag auferlegt wurden.

In seiner Rechtsprechung schlägt das Amtsgericht Stuttgart allerdings vor, dass es sich für einen handwerklich begabten Mieter unter Umständen vielleicht lohnen könne, sich dem Vermieter als Hausmeister vorzuschlagen. Allerdings müsse der Mieter dann auch die vom Vermieter anteilig umgelegten Kosten für die Serviceleistung mittragen (Az. 34 C 6338/94 vom 22.07.1994).

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recht-gehabt.de, berufenet.arbeitsagentur.de