Der 31. Juli kann ein entscheidender Tag für Vermieter und Verbraucher werden: Dann können die Bundesrichter ein Grundsatzurteil zur Erhöhung von Gaspreisen fällen. Die Energieversorger müssten in der Folge Millionen von Gaskunden stets erklären, wann und weshalb sie ihre Preise anheben wollen. Das geht aus einer mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofes hervor.

Da lachen Immobilienbesitzer-Herzen und die der Mieter mal gemeinsam: ab sofort soll es keine scheinbar willkürliche Gaspreis-Erhöhungen der Versorger geben. Das zumindest ist der Tenor, wenn es am 31. Juli darum geht, jede Erhöhung von Gaspreisen an klare Regeln zu knüpfen. So lautet auch die Einschätzung der Verbraucherschützer, die nun darauf setzen, dass das oberste Gericht eine entsprechende Vertragsklausel eines großen Energieversorgers für ungültig erklärt. In einem Streit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit eben diesem Unternehmen hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Kunden mit einem Sonderkundenvertrag – viel umfassender als im nationalen Recht vorgegeben – über bevorstehende Preiserhöhungen informiert werden müssten. Geschieht dies nicht, kann die Erhöhung möglicherweise den Tatbestand des Missbrauchs erfüllen und daher unwirksam sein (vgl. Rechtssache C-92/11).

Um die Auslegung europäischen Rechts durch das EuGH hatte der Bundesgerichtshof gebeten. Dem lag zugrunde, dass die Verbraucherzentrale für zahlreiche Kunden eine Rückerstattung von Preiserhöhungen der Jahre 2003 bis 2005 erreichen wollte. Die höchsten europäischen Richter legten das Gemeinschaftsrecht so aus, dass Preiserhöhungen transparent sein müssen. Ein einfaches Schreiben mit einer Summe über den Umfang der Erhöhung reiche ihrer Ansicht nach nicht aus. Ebenso müsse das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Bekanntgabe der Erhöhung auch tatsächlich umsetzbar sein, indem dieser eine echte Chance zum Anbieterwechsel habe.

Versorgungsunternehmen müssen ihren Kunden in Deutschland zunächst Grundversorgungstarife nach den gesetzlichen Standardbedingungen anbieten. Für diese Tarife gelten nur sehr geringe Informationspflichten. Bei Preiserhöhungen werden nur ein Informationsschreiben an den Kunden und eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens gefordert. Die Mehrheit der deutschen Gaskunden – das sind rund sechs von zehn Millionen – haben aber Sonderverträge abgeschlossen. Für diese Verträge hatten zahlreiche Unternehmen einfach nach Gutdünken ihrer Rechtsabteilungen die Formulierungen aus den Grundverträgen übernommen und setzten auf deren juristische Gültigkeit. Dem widersprach nun der EuGH. Nur für Standardverträge gelten die nationalen Vorgaben. Alle anderen Verträge und Klauseln dürfen unter dem Aspekt der europäischen Regeln zu Verbraucherverträgen einzeln überprüft werden. Wir verweisen hier gerne auf unsere Hauptquelle den Focus online.