Das war auch uns neu und ohne Schmarrn: Da legt’s di nieder: Die Erhebung einer Steuer auf eine Blockhütte als Zweitwohnung wurde jüngst seitens eines Gerichts als rechtmäßig bestätigt. Der Einwand, dass die Gartenhütte nicht als Zweitwohnung genutzt werden könne, weil keine komplette Infrastruktur vorhanden sei, wurde abgewiesen. Anschluss an Strom und Wasser, eine Kochnische sowie eine Toilette seien als Anforderungen ausreichend. Wir reflektieren hier verblüfft Fakten aus einem aktuellen IVD-Newsbrief:

Immer wieder tauchen Gerichtsbeschlüsse über zweckentfremdete Nutzung von Garagen oder ähnlichem auf. Im Newsletter des IVD im Juni wurde der Gerichtsbeschluss über die Nutzung eines Gartenhauses als Wohnraum geschildert. Wir informieren – fassungslos – über die Details und Hintergründe des Urteils (AZ: 8 K 907/12.GI) am Verwaltungsgericht Gießen vom 13. Juni 2013. Die Klägerin hatte demnach gegen einen von der Stadt Grünberg zugestellten Steuerbescheid geklagt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war.

Die hessische Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von zehn Prozent des Mietwertes. In der Satzung ist eine Zweitwohnung definiert als „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist nun seit 1975 Besitzerin einer als Wochenendhaus errichteten und 30 bis 40 Quadratmeter großen Blockhütte, die über einen Anschluss an Strom und Wasser, einen Aufenthaltsraum mit Kochnische, eine Toilette mit Waschbecken sowie einen Abstellraum verfügt. Gegen die Besteuerung argumentierte die Klägerin jedoch, dass das Blockhaus nicht als Wohnung, sondern nur als Gartenhütte genutzt werden könne, da keine Schlafgelegenheit und kein Bad vorhanden seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen reiche die vorhandene Einrichtung allerdings für die Definition als Zweitwohnung aus, denn die Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Um als solche zu gelten, erfordere es keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder etwa das Vorhandensein einer kompletten Infrastruktur. Somit wurde die Besteuerung für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung der Gießener Richter ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe einen Antrag auf Berufung stellen.

Hinweis: Der Artikel spiegelt ausschließlich kolportierte Fakten Dritter und wurde erstellt aus Informationen des IVD Newsletters vom 19. Juni 2013 sowie einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen www.vg-giessen.justiz.hessen.de („Auch eine Gartenhütte kann der Zweitwohnungs-Steuer unterliegen“)