Gesetzlich ist die Erbfolge nach dem Ableben eines Angehörigen genau geregelt. Die Hinterbliebenen erben abhängig von Verwandtschaftsgrad, Art der Gütergemeinschaft zu Lebenszeiten und davon, welche und wie viele Verwandte es gibt. Die gesetzlichen Vorgaben kann ein Erblasser allerdings – bis auf einen Pflichtteil – umgehen. Nicht zuletzt ist auch für die Erbenden nach der einen oder anderen Stolperfalle Ausschau zu halten.
Was passiert mit den hart erarbeiteten und gut gepflegten eigenen vier Wänden, wenn die eigene Zeit auf Erden zu Ende geht? Nach dem eigenen Ableben soll für die finanzielle Sicherheit der Lieben gesorgt sein. Um dabei Erbstreitigkeiten zu vermeiden empfiehlt es sich für Eigentümer von Immobilien, vorausschauend zu denken. Und sich über die verschiedenen Möglichkeiten, die Hinterlassenschaft aufzuteilen, eingehend Gedanken zu machen.
Eigentümer sollten ihre Möglichkeiten kennen
Wenn ein Erblasser nicht nach den üblichen gesetzlichen Regelungen vererben will, kann er seine persönliche Erbfolge festlegen. Ohne Probleme kann ein Alleinerbe bestimmt oder der Nachlass einer Stiftung vermacht werden. Grundsätzlich steht allerdings jedem, der geerbt hätte, wäre vom Erblasser nichts anderes festgelegt worden, ein Pflichtteil von 50% seines gesetzlichen Erbes zu. Hat der Dahingeschiedene aber nicht mittels Testament oder Erbvertrag anderes entschieden, regelt das Gesetz die komplette Erbfolge.
Kinder und Kindeskinder erben als Erste
Zuerst erben die eigenen Kinder, Enkelkinder, Urenkel. Zwischen unehelichen und ehelichen Kindern wird erbrechtlich kein Unterschied gemacht. Jeder Nachkomme des Erblassers erbt gleich viel, egal, wie viele Kinder und Kindeskinder er selbst hat. Nur wenn der Erbe selbst nicht mehr am Leben ist, treten seine Sprösslinge in der Erbschaftsfolge an dessen Stelle und erben seinen Anteil direkt. Es ist einem Erben natürlich jederzeit freigestellt, seinen eigenen Anteil am Nachlass zwischen seinen Nachkommen weiter aufzuteilen.
Sind keine solchen Erben erster Ordnung vorzufinden, erben die Eltern des Verstorbenen jeweils fifty-fifty. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, erbt das andere 100%. Schwestern und Brüder bekommen nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung nichts vom Nachlass ihrer Geschwister.
Was bleibt dem Partner?
Gesetzlich geht ein Teil des Nachlasses an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Ausschlaggebend für den Anteil ist dabei, welche und wie viele Verwandte des Verstorbenen noch leben, sowie die Art der Gütergemeinschaft, in der das Ehepaar lebte. Standardfall ist hier die Zugewinngemeinschaft, die für den Partner die Hälfte des Erbes bedeutet.
Welche Verwandten erben, entscheidet der Grad der Verwandtschaft zum Verstorbenen. Das Gesetz teilt Angehörige in verschiedene „Ordnungen“ auf. Nur wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, bekommen die Nachlassempfänger zweiter Ordnung etwas, und so weiter. Ohne Erben erster und zweiter Ordnung oder Großeltern erbt der Ehegatte allein.
Für die Erbenden ist Vorsicht geboten
Emotional, aber auch rechtlich, ist Erben und Vererben kein einfaches Thema. Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die vom Erblasser bestimmt wird. Meistens haben verschiedene Erben Anspruch auf beispielsweise das Elternhaus. Uneinigkeit über die Nutzung oder den Verkauf der Immobilie lässt allzu oft selbst starke Familienbande scheitern.
Ein Erbe bedeutet zudem nicht nur Gutschrift auf dem eigenen Konto. Es umfasst auch finanzielle Pflichten. Deshalb ist es nicht immer ratsam, das Erbe eines Angehörigen anzunehmen. War der Verstorbene verschuldet, werden mit dem Erbe dessen Altlasten auf den Erben übertragen. Es kann auch passieren, dass eine Erbschaft nicht einmal für die Beerdigung des Verstorbenen ausreicht.
Beim Antritt einer Erbschaft schlägt außerdem der prozentuale Erbschaftssteuersatz zu. Das Finanzamt wird zum ungewollten Erben. Teile des Nachlasses müssen an das Finanzamt gezahlt werden. Der Wert des Erbes, Freibeträge und Steuerklassen spielen für die Höhe dieser Zahlungen die entscheidenden Rollen.