Das neue Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (kurz EWPBG) gilt nicht nur für Endverbraucher und Energieversorger von Wärme und Gas, sondern auch für Wohnungseigentümer und Vermieter. Jetzt mehr zu den Pflichten bei der Gaspreisbremse!
Laut § 26 EWPBG müssen Vermieter ihre Entlastungen für die laufende Abrechnungsperiode der Heizkostenabrechnung berücksichtigen. Dabei ist die Höhe der Entlastung für den Mieter auszuweisen und auf ihn zu übertragen. Dazu bedarf es einer gesonderten Abrechnung.
Die Umlegung der Gaspreisbremse auf Mieter
Bestehen Mietverhältnisse, bei denen der Vermieter die Kosten ab dem 1. Januar 2022 bereits erhöht hat, in Erwartung der steigenden Kosten für Wärme und Erdgas und wo Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart wurden, muss der Vermieter die zu zahlenden Beträge entsprechend anpassen. Die Anpassung kann nur dann entfallen, wenn der neue Betrag geringer ist als 10 Prozent der bislang vereinbarten Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen.
Auf Informationspflicht achten!
Der Vermieter muss aber nicht nur neu berechnen und neue Abrechnungen erstellen. Er hat auch eine Informationspflicht. Laut § 26 Abs. 3 des EWPBG muss der Vermieter seinem Mieter schriftlich mitteilen, welche Informationen er bezüglich der Gaspreisbremse und den damit einhergehenden Preisänderungen für Wärme und Erdgas vom Versorger erhalten hat und was das konkret für die Betriebskosten des Mieters bedeutet beziehungsweise, wie er diese umsetzt. Falls nötig, muss er einen neuen Vorauszahlungsbetrag vereinbaren, der die Berücksichtigungen enthält.
Pflichten bei der Gaspreisbremse in Wohnungseigentümergemeinschaften
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so müssen diese die Entlastung im Zuge der Jahresabrechnung berücksichtigen. Ist eine sogenannte Überdeckung der Kosten um mehr als 10 Prozent zu erwarten, so kann jeder einzelne Wohnungseigentümer unverzüglich Kostenvorschüsse in der angepassten Höhe einfordern, um die zu erwartenden Kosten zu decken. Wichtig ist hier, die entsprechenden Änderungen am besten schriftlich festzuhalten, um ein faires und offenes Miteinander zu kommunizieren und Nachfragen einzelner vorzubeugen. Ändern sich die Kosten nach einem Jahr erneut, sind entsprechende Änderungen festzuhalten und umzusetzen. So sieht’s aus mit den aktuellen Pflichten bei der Gaspreisbremse!
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