Wird eine Immobilie erneuert, folgt meist eine Mieterhöhung nach der Modernisierung. Dafür müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Nicht jede Art von Modernisierung darf auf die Mieter umgelegt werden. Genaue Vorgaben sind im BGB hinterlegt.
Sowohl Mieter als auch Vermieter haben genaue Regeln zu befolgen, wenn es um Veränderungen in den Mietverträgen geht. Nach einer Modernisierung hat der Vermieter das Recht, die Mieten zu erhöhen. Allerdings darf er dies nur, wenn er alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Vorgaben zur Mieterhöhung nach Modernisierung
Hat ein Vermieter seine Immobilie modernisiert, darf er mit der Modernisierungsumlage die Mieten im Haus erhöhen. Allerdings sind dafür einige Dinge zu beachten. Die Mieterhöhung nach der Modernisierung ist gerechtfertigt, wenn durch die baulichen Veränderungen ein Nutzen für die Mieter geschaffen wird. Das kann beispielsweise eine Energieersparnis durch neue Wärmedämmung oder ein reduzierter Wasserverbrauch sein. Auch die bauliche Aufwertung der Immobilie zum Beispiel durch den Einbau eines Fahrstuhls rechtfertigt eine Mieterhöhung. Im §555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 des BGB kann genau nachgelesen werden.
Ankündigung mit vorgeschriebener Form
Die Modernisierung und die damit verbundene Mieterhöhung müssen mindestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen angekündigt werden. Die Ankündigung an die Mieter muss einige, wichtige Daten enthalten. Darin müssen die genaue Adresse der Immobilie, der Zeitpunkt und –raum der Modernisierungsmaßnahmen, Umfang und Art der Baumaßnahmen, genaue Informationen zur neuen Miethöhe und der Höhe der zukünftigen Betriebskosten genau aufgelistet werden. Außerdem sollte eine Berechnungsaufstellung zu den genauen Kosten der Modernisierung inklusive Aufschlüsselung zur Umlage zugefügt werden. Der Vermieter sollte darüber informieren, dass er das Recht zur Mieterhöhung hat und gegebenenfalls genauer erläutern. Gleichzeitig muss er darauf hinweisen, dass die Mieter im Härtefall ein Widerspruchsrecht mit entsprechender Frist wahrnehmen können.
Da nicht alle Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umgelegt werden dürfen, sollte vorab im §555b Nr. 2 und 7 im BGB nachgelesen werden. Dort sind alle ausgeschlossenen Maßnahmen genau benannt.
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