Es kann unterschiedliche Gründe geben, die es notwendig oder sinnvoll machen, eine Wohnung unterzuvermieten. Ein längerer Auslandsaufenthalt, die Notwendigkeit Kinderbetreuung oder Altenpflege unter dem eigenen Dach zu realisieren oder schlicht die Idee, eine Wohngemeinschaft entstehen zu lassen und so die Miete besser aufteilen zu können. So oder so bedarf es zur Untervermietung im besten Fall der Erlaubnis des Vermieters.

Die Erlaubnis sollte schriftlich erfolgen, am besten mit einer festgesetzten Frist versehen. Grundsätzlich müssen es Vermieter erlauben, dass ihr Mietobjekt in Teilen untervermietet wird. Geschieht das nicht, haben Mieter das Recht, dies einzuklagen oder können von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Eine Erlaubnis zur Untervermietung benötigen Mieter übrigens grundlegend nicht, wenn es sich um nahe Familienangehörige oder Kinder handelt, die mit in die Wohnung einziehen.

Nicht jede Untermietevereinbarung muss der Vermieter tolerieren

Anders sieht es aus, wenn die Nachmieter nicht verwandt sind oder es sich zum Beispiel um eine Untervermietung an Touristen handelt. In diesem Fall müssen Vermieter der Vermietung nicht zustimmen. Auch wenn der Hausfrieden durch neue Bewohner gestört wäre oder die Gefahr besteht, dass der neue Untermieter nicht sorgsam mit der Wohnung umgeht, dürfen Vermieter ihr Veto einlegen und müssen die Vermietung nicht hinnehmen. Als Untervermietung gilt, wenn einzelne Bereiche der Wohnung für jemand anderen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Wenn ganze Wohnungen oder Häuser untervermietet werden sollen, dann bedarf es dafür der Genehmigung des Vermieters, da hier der eigentliche Sinn einer Untervermietung nicht mehr klar ersichtlich ist. Wer untervermietet, der sollte in jedem Fall einen entsprechenden Mietvertrag aufsetzen, der folgende Punkte enthalten sollte:

  1. Die Höhe der zu entrichtenden Miete
  2. Vermietungszeitraum
  3. Kündigungsfristen
  4. Mietkautionhöhe und Zahlungsregelungen
  5. Nebenkosten
  6. Räume und Geräte, die in die Untervermietung eingeschlossen sind
  7. Schönheitsreparaturen

Speziell der Punkt „Schönheitsreparaturen“ ist wichtig in der schriftlichen Vereinbarung, denn sie gewährleistet, dass die Wohnung bzw. Teile der Wohnung in einwandfreiem Zustand wieder zurückzugeben sind. Ansonsten würde der eigentliche Mieter dafür haften und hätte im schlimmsten Fall viele zusätzliche Kosten und Arbeit am Hals.

Bildurheber: fizkes / 123RF Standard-Bild