Der Energieausweis gibt darüber Auskunft, wie energieeffizent das Haus ist. Deshalb ist er in neuen Gebäuden inzwischen Pflicht. Doch was genau steht drin und wo ist er zu bekommen?

Die ausführliche Bezeichnung für den Energieausweis ist „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ und damit ist gemeint, dass dieser Ausweis den gesamten Energieverbrauch eines Gebäudes näher aufschlüsselt. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Gebäude verkauft oder vermietet werden sollen. Auf diese Weise wissen die Interessenten, wie energieeffizient das Haus ist und können auf dieser Grundlage die Nebenkosten besser einschätzen. Deshalb ist es seit einigen Jahren Pflicht, einen Energieausweis anfertigen zu lassen. Diese Pflicht gilt für sämtliche Gebäude, die neu sind, aber auch für Altbauten wenn diese entweder saniert werden, veräußert werden sollen oder eine neue Vermietung ansteht.

Viele Pflichten, aber auch Rechte

Inhalt des Energieausweises sind spezifische Kennwerte, wie zum Beispiel der Heizungsverbrauch. Was genau noch drin stehen muss und was jeder Kennwert bedeutet, das können interessierte Gebäudebesitzer im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (kurz EAVG) nachlesen. Darüber, wer den Ausweis alles ausstellen darf, verrät das Gesetz indes nichts Genaues. Berechtigt sind in der Regel unterschiedliche Handwerksbranchen wie Rauchfangkehrer, Baumeister, Ziviltechniker, Hafner, Kälte- und Klimatechniker oder Ingenieure.

Ein Energieausweis hat eine Lebensdauer von 10 Jahren. Dann benötigt er ein Update. Wer ein Gebäude kauft oder vermietet der hat die Pflicht, seinen Mietern oder den Neubesitzern den Ausweis binnen zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages auszuhändigen. Eine Unterlassung kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, es sei denn die Gründe dafür wurden vorher ausführlich mit den Neumietern- oder Käufern besprochen. Bei umfangreichen Umbauarbeiten kann es außerdem notwendig sein, den Energieausweis noch vor Ablauf der 10-Jahres Frist zu ändern. Sonst entspricht er nicht mehr den neusten Kriterien und ist damit als nichtig zu erachten.

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