Nach § 556 des BGB gibt es festgelegte Fristen, innerhalb derer eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden muss. Verstreichen diese kann das dazu führen, das die komplette Nebenkostenabrechnung unwirksam wird. Deshalb ist es für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig, sich diesen Fristen bewusst zu sein.

Bei den Heizkostenabrechnungen sind unbedingt gewisse Fristen einzuhalten. Werden diese nicht eingehalten, kann das dazu führen, dass die gesamte Abrechnung unwirksam wird. Achtung: Dabei ist zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Fristen zu unterscheiden, der Abrechnungsfrist und dem Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum beschreibt die Dauer für die Abrechnungsperiode (12 Monate). Die Abrechnungsfrist beschreibt den Zeitraum, innerhalb derer der Vermieter für die Erstellung der gesamten Nebenkostenabrechnung zu verpflichten ist (maximal binnen 12 Monaten). Und das sind nicht die einzigen Bedingungen, die an Fristen gebunden sind. Andersherum bestehen auch Fristen für den Mieter selbst, denn er hat nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung einen festgelegten Zeitraum, um dagegen Widerspruch einlegen zu können.

Einspruchsrecht gegen Nebenkostenabrechnung

Und das passiert gar nicht mal so selten, denn nach aktuellen Schätzungen ist jede dritte Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. So können nicht nur Zahlen falsch abgelesen sein, auch unzulässig lange Abrechnungsperioden über mehr als zwölf Monate muss ein Mieter nicht hinnehmen und kann dagegen Einspruch einlegen. Kürzere Abrechnungsperioden, zum Beispiel bei einem neuen Bezug der Wohnung innerhalb des Abrechnungszeitraums sind hingegen zulässig. Hier liegt die reguläre Abrechnungsperiode zugrunde und die wird entsprechend dem Zeitraum verrechnet, in denen der neue Mieter in der Wohnung lebt. Selbst wenn der Zeitraum wenige Monate beträgt es ist nicht möglich, die Abrechnungsfrist auf das kommende Kalenderjahr zu verlegen.

Zahlungsfristen beachten

Ist alles fristgerecht geprüft, so gibt es dann im letzten Schritt auch für die Bezahlung eine festgelegte Frist. Diese ist dem Mieter im beiliegenden Schreiben zur Nebenkostenabrechnung mitzuteilen. Alles Weitere hierzu regelt Paragraph 286, Abs. 3, BGB. Demnach hat ein Mieter 30 Tage Zeit, nach Erhalt seiner Rechnung die Kosten entsprechend zu begleichen. Dabei ist es auch unerheblich, ob noch weitere Forderungen von Seiten des Vermieters oder des Mieters selbst im Raum stehen.
Nach persönlicher Absprache ist es möglich, hier auch eine Ratenzahlung zu vereinbaren, diese obliegt allerdings einer persönlichen Absprache zwischen Mieter und Vermieter und ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Dauert die Prüfung einer Abrechnung länger und besteht die Vermutung eines Fehlers, so kann eine Rechnung auch unter Vorbehalt gezahlt werden. Dieser muss dem Vermieter allerdings schriftlich mitgeteilt werden.

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