Obwohl der Sommer im Kalender kurz bevor steht, musste der Bundesgerichtshof am 6. Juni eine „gar winterliche Entscheidung“ treffen. Festgestellt wurde, dass es sich bei einem Winterdienstvertrag um einen Werkvertrag handele, die Frage wurde von den Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt. Die Sache ist wirklich relevant für Vermieter, die Firmen für gewisse Zeiträume mit der Räumung von Schnee beauftragen.

Heute wagen wir uns – wenn auch nur rezitierend – wieder einmal explizit auf rechtliches Terrain. Einfach weil es ein Thema ist, das auch bzw. vor allem Mehrfamilienhaus-Besitzer angeht. Betreffend das Thema „Winterdienstverträge“ gibt es nun einen Präzidenzfall. So lag einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs eine Klage zugunde, die vom Eigentümer eines Hausgrundstücks eine fehlende Restvergütung aus einem geschlossenen Winterdienstvertrag einforderte. Die Klägerin, eine entsprechende Tätigkeiten anbietende Firma, hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, jeweils vom 1. November bis 30. April die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee zu befreien und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte brachte dagegen als Einwand vor, dass die Klägerin diese vereinbarte Leistung an von ihm aufgeführten Tagen nicht vollständig erbracht und er deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten habe.

Die Klage auf Zahlung der fehlenden Vergütung der Klägerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass der Vertrag überwiegend den Charakter eines Dienstvertrags habe. Das heißt: Selbst bei einer Schlechtleistung sei eine Minderung der Vergütung gemäß BGB nicht zulässig. Auf die zugelassene Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil allerdings auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass beide Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Denn Gegenstand eines solchen Werkvertrags könne auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, hier die Rechtsgrundlage.

Vertragsgegenstand ist hier die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee und Glätte. Der Werkerfolg bestehe demzufolge maßgeblich darin, diese Gefahrenquellen zu beseitigen. Das Werk sei jedoch nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck eines bestellten Winterdienstes sei es, dass die beauftragte Firma den Winterdienst verrichte, ohne dass der Besteller jedes einzelne Werkergebnis billigen müsse. Sofern die Firma aber ihre vertragliche Verpflichtung unvollständig erfülle, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Frist zur Nacherfüllung sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Die Vergütung könne entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB). Das Berufungsgericht, an das die Klage zurückgewiesen wurde, muss nun feststellen, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist. Unsere Quelle ist die BGH-Pressemitteilung vom 6. Juni 2013, hier.