Am 21. Dezember hat er offiziell begonnen, der Winter. Aber auch wenn bis jetzt noch kein Schnee gefallen ist, um das Schnee schippen und das Streuen gegen Glatteis wird man wohl auch in diesem Winter nicht herumkommen.
Mit dem Winter sind nicht nur freudige Aktivitäten wie Skilaufen oder einen Schneemann zu bauen verbunden. Überfrierende Nässe kann den Gehweg zur Eisbahn und damit einer Gefahr für Fußgänger werden lassen, warnt Younes Frank Ehrhardt, Landesverbandsgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen.
„Die Eigentümer der anliegenden Häuser müssen deshalb dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, soweit sich ein Passant bei einem Sturz verletzt“, Frank Ehrhardt
Zwar können sich die Regelungen im Detail von Stadt zu Stadt unterscheiden, da sie in den kommunalen Straßenreinigungssatzungen festgelegt sind, in der Regel gilt aber folgendes:
- Der Gehweg vor dem Haus muss werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr geräumt bzw. gestreut werden. Schneit es in dieser Zeit besonders stark, muss man also notfalls mehrmals am Tag Schnee schippen.
- Bei Glatteisbildung gilt eine sofortige Streupflicht.
Die einzelnen Gemeinden legen fest, in welcher Breite der Gehweg vor dem Haus zu räumen ist. Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter. Privatwege, wie etwa der Zugang zur Haustür oder Garage, müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein.
Als Streugut sind Sand, Asche, Splitt oder Granulat in der Regel völlig problemlos einsetzbar. Salz ist in einigen Kommunen allerdings nicht erlaubt, da es Bäume und Sträucher schädigen und zu einer Belastung von Grundwasser und Böden führen kann.
Übertragung auf Dritte
Der Winterdienst kann auch an Dritte übertragen werden. Vermieter etwa können ihre Mieter in die Pflicht nehmen oder einen Räumdienst beauftragen. Allerdings sollten sie die Räum- und Streupflicht zumindest stichprobenartig überprüfen. Die Beauftragung eines Räumdienstes kann im Mietvertrag unter Betriebskosten verrechnet werden.