Das Abstellen des Stroms ist weder bei Zahlungsverzug des Mieters noch aufgrund bereits ausgelaufenem Mietvertrag das Recht des Vermieters. Gemäß einem Präzidenzfall ist das Abstellen der Stromversorgung eine sogenannte Besitzstörung, die vom Mieter nicht geduldet werden muss. De jure ist er oder sie durch sein „Noch-Wohnen“ weiterhin Besitzer der Wohnung. Das gilt auch dann, wenn das konkrete Recht mit Ablauf des Mietvertrags eigentlich bereits erloschen ist.
Scheinbar grotesk, auch ein bißchen ungerecht, aber irgendwie auch nachvollziehbar in einem Rechtsstaat: Auch wenn ein Mieter keine Miete mehr zahlt, mit dem Mietzins in Rückstand gerät oder ist oder gar wenn der Mietvertrag beendet ist, darf ein Vermieter die betroffene Wohnung nicht eigenmächtig vom Stromnetz trennen. Diese Besitzstörung beschreibt juristisch ein Verhalten, das der Vermieter seine momentane Macht über die Mietsache dergestalt ausübt, dass er danach nach Gutdünken verfährt. Der Mieter, der durch „verbotene Eigenmacht“ im Besitz gestört wird – Stichwort strom abstellen – kann vom Vermieter die umgehende Beseitigung dieser Störung verlangen.
Das Gericht stellte fest, dass auch nach Ende eines Mietvertrages – sogar wenn ein Mietobjekt rechtswidrig nicht verlassen wird – an den Vermieter gewisse Mindestanforderungen der Hausversorgung zu stellen seien. Dazu gehöre nach zivilisiertem Lebensstandard auch die normale Stromversorgung. Präzidenzfall laut AG München, Urteil v. 24.07.12, Az.: 473 C 16960/12.
Achtung, Meinung: Wenn ein Gericht entscheidet, dass der Vermieter den Strom nicht abstellen darf – was wir grundsätzlich richtig finden, denn da wäre dem Schindluder ja Türen und Tore geöffnet – dann sollten die anfallenden Stromkosten auch durch die Staatskasse getragen werden. Schuldner wäre freilich auch dann der säumige / unmoralische Mieter,nur dann eben gegenüber dem Fiskus als Gläubiger. Hier noch unsere Quelle für AZ 473 C 16960/12.