Wenn in Gärten oder an Straßen Bäume gefällt werden müssen, geht das nicht selten ohne etwas Aufregung vonstatten. So gut es auch begründbar scheint, dass der Baum etwa aus Sicherheitsgründen gefällt werden muss, irgendwer wird immer dagegen protestieren.
Doch was, wenn der Baum im Garten eines vermieteten Hauses steht und Sie als Vermieter ihn aus Sicherheits- oder anderen Gründen fällen wollen müssen oder wollen? Und vor allem, kann der Mieter dagegen Einspruch einlegen?
Im Prinzip nein, auch wenn man natürlich immer erst einmal versuchen sollte sich mit dem Mieter zusammenzusetzen, statt mit Hauruckaktionen Tatsachen und oft eben auch Unfrieden zu stiften.
Aber Achtung, in manchen Bundesländern gibt es spezielle Regelungen zu beachten. So dürfen in Niedersachen beispielsweise keine Laubbäume, Waldkiefern oder Obstbäume gefällt werden, die einen Stammumfang von über 80 cm haben. Informieren Sie sich also besser erst einmal über die regionalen Besonderheiten.
Lassen Sie die Arbeit von Profis erledigen
Übrigens, ein Problem bleibt. Sie dürften nicht ohne Erlaubnis des Mieters das Grundstück betreten, diese Regelung bleibt in diesem Fall natürlich weiter bestehen. Vereinbaren Sie also mit dem Mieter einen entsprechenden Termin. Sollte er sich wirklich querstellen, versuchen Sie es erst einmal mit reden.
Wenn Sie mit der Kettensäge umgehen können, hindert Sie natürlich nichts daran selbst zu Werke zu gehen. Wenn nicht, lassen Sie die Arbeit lieber von Profis erledigen. Je nach Baumgröße können die Arbeiten schon mal einen halben oder ganzen Tag in Anspruch nehmen. Gute Ausrüstung ist entscheidend, die Werkzeuge sollten gepflegt sein und auch bei den Ersatzteilen spart man lieber nicht am falschen Ende. Lassen Sie sich von Experten wie etwa bei flexparts beraten.
Mietminderung nach gefällten Bäumen?
Nachdem der Baum gefällt wurde, kann der Mieter übrigens keine Mietminderung geltend machen. Ein entsprechender Versuch wurde etwa bereits 1991 vom Amtsgericht Gronau zu Ungunsten des Mieters abgelehnt.
Kann man die Kosten umlegen?
Bleibt die abschließende Frage, ob die Kosten für die Baumfällaktion auf den Mieter umgelegt werden kann. Jein, das hängt tatsächlich von einer entsprechend im Mietvertrag geregelten Vereinbarung ab.
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