Der mietgemäße Gebrauch sagt aus, dass Mieter die Mietsache nutzen dürfen und für vertragsgemäße Abnutzung nicht haften, außer in Ausnahmefällen. Einzelfallentscheidungen führen oft zu Gerichtsverfahren. Verbraucherzentralen können bei Konflikten helfen, und Kautionsrückgabe erfolgt nach der Wohnungsbegehung. Hohe Schadenskosten werden separat eingefordert, sonst drohen Ärger und rechtliche Folgen.

Wer eine Wohnung oder ein Haus mietet und darin lebt, der nutzt die Mietsache entsprechend ab. Das muss der Vermieter hinnehmen und kann dadurch resultierende Schäden nicht geltend machen. Doch es gibt auch Ausnahmen. Grundsätzlich bedeutet der Begriff „mietgemäßer Gebrauch“, dass Mietsachen immer einer gewissen Abnutzung durch die Bewohner unterliegt.

Diese entsprechen dem Vertragszweck, also dem Mietvertrag, und sind darin in Form der Miete auch abgegolten. Das regelt § 538 im BGB. Darin ist zu lesen, dass Mieter nicht „für Substanzverletzungen haften“, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Die Instandsetzung von Verschlechterungen oder Veränderungen, die dadurch anfallen, muss demnach der Mieter nicht zahlen. Sie sind Angelegenheit des Vermieters.

Einzelfallentscheidungen müssen Gerichte klären

Das Problem ist, dass Details dazu außen vor bleiben. Im Einzelfall muss also ein Gericht entscheiden, was zumutbar ist und was nicht. Und die Richter haben einiges zu tun, denn immer wieder landen solche Fälle auf ihrem Tisch. Schließlich geht es um viel Geld und Ärger. Es kann zum Beispiel durchaus möglich sein, dass Mieter nach Auszug Schäden an der Wohnung zu beseitigen haben. Das können Löcher in den Wänden sein oder die falsche Wandfarbe. Was aber passiert mit einem abgenutzten Parkett? Auch hiermit muss sich das Gericht beschäftigen.

Wann die Verbraucherzentrale weiterhilft

Wer den langwierigen Weg nicht gehen möchte, der wendet sich an die Verbraucherzentrale. Hier sind entsprechende Schiedsleute im Einsatz, die helfen können, solche Konflikte zwischen zwei Parteien zu bereinigen. Schließlich ist auch Mietern daran gelegen, problemlos auszuziehen und ihre Kaution zurückzubekommen. Die darf ohnehin nicht einfach einbehalten werden, um Schäden zu beseitigen. Zunächst gilt es, die Kaution nach der Wohnungsbegehung zurückzuzahlen. Fallen hohe Kosten für Schäden an, dann kann das gesondert vom ehemaligen Mieter eingefordert werden. Ansonsten droht Ärger, denn das unrechtmäßige Einbehalten der Kaution könnte als Diebstahl ausgelegt werden und somit ein Fall für die Polizei werden.

Für den Vermieter bedeutet „mietgemäßer Gebrauch,“ dass er normaler Abnutzung keinen Schaden vom Mieter geltend machen kann. Jedoch kann er Mieter für Schäden über normale Abnutzung hinaus zur Verantwortung ziehen. Beachten Sie örtliche Gesetze und Mietvertrag.