Wenn ein Mensch stirbt, dann gibt es in den meisten Fällen eine Erbschaftsfolge. Die kann auch darin bestehen, dass mehrere Erben als Gemeinschaft, als Erbengemeinschaft, zum Zuge kommen. Damit sind viele Rechte verbunden, aber auch Pflichten, die nicht zu unterschätzen sind.

Gemäß § 2032 BGB bilden mehrere Personen gemeinsam eine Gesamthandsgemeinschaft, auch Erbengemeinschafft genannt. Dabei ist es unerheblich, ob alle Beteiligten damit einverstanden sind. Gemeinschaften wie diese ergeben sich aus der Erbfolge, die gesetzlich festgelegt ist und unterschiedlich hohe Pflichtteile umfassen kann. Das ist meist dann der Fall, wenn im Voraus nicht geregelt wurde, wer im Falle des Todes erbt. Es liegt also meist kein Testament vor. Im Falle des Todes gibt es dann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Darin steht nicht nur der Name des Erblassers und der Todeszeitpunkt, sondern auch die Erbquote. Diese umfasst eine Auflistung der Erbteile aller Beteiligten.

Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

Grundlegend gilt, eine Erbengemeinschaft ist eine zwangsläufig bestehende Gruppe, die über einen bestimmten Zeitraum über das Erbe miteinander verbunden ist. Und weil das so ist, ist diese besondere Form der Gemeinschaft nicht rechtsfähig, das bedeutet sie kann weder klagen, noch verklagt werden. Soll zum Beispiel ein Vertrag abgeschlossen werden, dann muss jeder Erbe unterschreiben und damit seine Zustimmung erteilen. Es sei denn, es liegen Vollmachzen vor. Wer möchte, der kann natürlich mit seinem Anteil am Erbe machen was er möchte, sofern dies kein Eingreifen oder Entscheidungen von Miterben zur Folge hat. Werden zum Beispiel mehrere Wohnungen vererbt, dann darf jeder mit seiner Wohnung machen was er möchte. Haben aber alle Erben gemeinsam eine Immobilie geerbt, dann sind alle zu fällenden Entscheidungen über Erhalt, Verkauf und Ähnliches gemeinschaftlich zu treffen.

Das Erbe besser ausschlagen?

Ein Erbe kann natürlich auch jederzeit abgelehnt werden. Das ist vor allem dann ratsam, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt, die dann automatisch an den Erben weitergegeben werden. Wer ein Erbe annimmt, auch gemeinschaftlich, der trägt die Gerichtskosten für die Eröffnung des Testaments ebenso wie Erbschaftssteuern.

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