Wenn einem Vermieter durch einen Mieter ein Schaden an der Wohnung entsteht und er diesen beseitigen muss, weil der Mieter zahlungsunfähig ist, so kann er diese „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen, auch wenn das das Finanzamt mitunter anders sieht.
Ein Fall aus dem Jahr 2008 macht auch heute noch Schlagzeilen. Eine Vermieterin hat kurz nach dem Kauf einer neu renovierten Eigentumswohnung diese vermietet. Das Mietverhältnis verlief allerdings unschön mit dem Resultat, dass die Vermieterin große Schäden in der Wohnung verursacht hat. Die Kosten hierfür betrugen etwa 20.000 Euro. Ein Betrag, den die Mieterin nicht zahlen konnte. Deshalb machte die Vermieterin die zusätzlichen Ausgaben in ihrer Steuererklärung als „abzugsfähigen Erhaltungsaufwand“ geltend. Da hatte sie allerdings nicht mit dem Finanzamt gerechnet, denn das billigte ihr lediglich eine Absetzung für die Abnutzung (kurz AfA) zu. Das hätte ihr ,eine anteilige Abschreibung von 2 Prozent im Folgezeitraum von 50 Jahren eingebracht. Deshalb zog die Vermieterin vor den Bundesfinanzhof und ging in Widerspruch.
Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?
Und der Bundesfinanzhof gab ihr Recht und ebnete damit auch den Weg für zukünftige Vermieter mit dem gleichen Problem. Der Bundesgerichtshof machte mit seiner Entscheidung noch einmal deutlich, dass Herstellungskosten für bauliche Maßnahmen, Modernisierungen und Instandhaltungen zwar nach § 6 Abs. 2 Nr. 1a Satz 1 EStG der AfA unterliegen, doch Schadensbeseitigungen in Folge von Instandsetzungsmaßnahmen nicht unter diese Regelung fallen. Der Schaden sei schließlich nicht bei Einzug der Mieterin vorhaben gewesen, sondern durch schuldhaftes Verhalten entstanden und deshalb nicht den Herstellungskosten zuzuordnen, sondern als Erhaltungsaufwand anzusehen und entsprechend auch als Werbekosten abzuziehen. (Vgl. BFH, Urteil v. 9.5.2017, IX R 6/16)