Es gibt Mieter, die einen Vermieter zur Weißglut treiben können. Dabei reden wir nicht nur vom Extremfall der Mietnomaden. Zwischenmenschliche Verhältnisse können auch von immer wieder angestichelten Streitereien und unnötigen kleinen Scharmützeln – vor allem in Mehrfamilienhäusern – zum Alptraum werden. Trotzdem kann der Vermieter nicht vom hohen Roß des Eigentümers aus kurzen Prozess machen und gleich fristlose Kündigungen aussprechen. Wann er oder sie das doch kann, soll diese kurze empirische Abhandlung klären.
Selbst wenn es zwischenmenschlich manchmal ganz heftig kracht zwischen Vermieter und Mieter. Man als Immobilienbesitzer förmlich aus der Haut fahren könnte – was der anderen Partei natürlich genauso gehen kann: die fristlose Kündigung seitens des Vermieters ist in nur wenigen, signifikanten Fällen der gangbare Weg. Allem voran steht das juristisch definierte „berechtigte Interesse“. Klassische, rechtlich fundierte Fälle haben wir hier unter Mithilfe eines befreundeten Anwalts für Sie zusammengetragen.
- Eigenbedarf des Vermieters für das Mietobjekt
- Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (Beispiel: der Vermieter muss das Mehrfamilienhaus veräußern und wird von Kaufinteressenten vor die Wahl gestellt: ohne Mietparteien oder gar nicht)
- Faktische Vertragsverletzung seitens des Mieters
- Hausfriedensbruch durch die Mietpartei
- Fahrlässiger Umgang mit der Wohnung und dadurch Gefährdung des Mietobjekts
- Unerlaubte Untermiete bzw. Weitervermietung an Dritte ohne OK des Vermieters
- Ausbleiben der Mietzahlungen
- Gewerbliche Nutzung der Wohnung ohne Einverständnis des Vermieters
- Betrieb illegaler Geschäfte seitens der Mieter in oder von der Wohnung aus
Hinweise im Nachgang: Abgesehen vom Eigenbedarf und dem Ausbleiben der Mietzahlungen muss der Vermieter in allen anderen Fällen für das rechtmäßige Zustandekommen einer fristlosen Kündigung eine schriftliche Abmahnung nachweisen können. Bleibt der Mietzins aus, bedarf es dieser Abmahnung nicht.
Post scriptum: Ganz wichtig, wir sind zu „juristischer Beratung“ weder berechtigt noch fähig. Die hier aufbereiteten Daten und so Gott will Fakten basieren auf jahrelanger Erfahrung. Deren letztliche Beurteilung und Evaluierung kann aber immer nur einem Anwalt obliegen!