In Würzburg können wir ein Lied davon singen: Kalk im Wasser sorgt in vielen Gegenden dafür, dass Leitungen und Wasserhähne verkalken. Nachdem es sich in den meisten Fällen nur um geringe Beträge handelt, übernehmen viele Mieter die ihnen vom Vermieter überlassenen Kosten. Allerdings hat das Amtsgericht Gießen entschieden, dass ein Vermieter solche Kosten eigentlich selbst tragen muss.
Die Kosten kleinerer Reparaturen in einer Mietwohnung werden in vielen Fällen vom Mieter getragen. Wer jedoch de jure derartige Kosten trägt, sollte im Mietvertrag näher geregelt sein. In einem Fall des Gerichts Gießen wurde nämlich entschieden, dass solche Kosten nicht an Mieter weitergegeben werden dürfen. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Vermieterin beanspruchte von ihrer Mieterin die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 36,51 Euro, die durch den Austauschs eines verkalkten Auslaufventils entstanden waren. Laut abgeschlossenem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungen und Instandsetzungen bis 76 Euro selbst zu tragen, sofern diese Arbeiten durch eine unmittelbare Einwirkung ihrerseits notwendig geworden waren. Diese Kleinreparaturklausel findet sich in zahlreichen Mietverträgen. Die Richter entschieden allerdings, dass es sich beim vorliegenden Austausch nicht etwa um eine Instandsetzung, sondern um eine Erneuerung handele. Eine Reparatur, die der Mieter gemäß oben genannter Klausel zu zahlen hätte, wäre grundsätzlich zwar denkbar, in diesem Fall aber vollkommen unwirtschaftlich gewesen. Eine Erneuerung muss dagegen generell der Vermieter zahlen (40-M C 125/08).
Denn die Kleinreparaturklausel bezieht sich nur auf Installationsgegenstände, die einer direkten Einwirkung durch den Mieter unterliegen. Da der Mieter aber den Kalkgehalt des Leitungswassers überhaupt nicht beeinflussen und somit nicht für die daraus entstehende Verkalkung verantwortlich gemacht werden kann, greift diese Klausel im vorliegenden Fall nicht. Die Kostenabwälzung des Vermieters auf den Mieter erscheint nämlich nur dann angemessen, wenn der Mieter durch eine schonende und ordentliche Behandlung selbst beeinflussen kann, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen aufgrund von Instandsetzungen durchgeführt werden müssen. Die Konsequenz: Der Vermieter muss die Kosten für die erneuerten Teile selbst tragen.
Somit scheint es für den Vermieter interessant, Verkalkungsvorsorge zu treffen. Zunächst gilt es herauszufinden, wie viel Kalk sich im Wasser befindet. Dazu genügt in der Regel ein Anruf bei den zuständigen Wasserwerken. Ist der Härtegrad besonders hoch, können technische Maßnahmen zur Enthärtung getroffen werden. Bei Kalkschutzgeräten muss laut Verbraucherzentrale jedoch beachtet werden, dass Geräte ohne DVGW-Prüfzeichen meist wirkungslos sind. Diese Wirksamkeit wurde bislang nur bei Geräten festgestellt, die auf dem Prinzip der Impfkristallbildung beruhen. Einbau und Wartung sind allerdings mit relativ hohen Kosten verbunden. Magnetismus, Induktion oder Elektrostatik verhindern Kalkablagerung laut der Verbraucherzentrale dagegen nicht. Wer sich das mal genauer ansehen möchte, hier entlang.