Unter Geldwäsche versteht man pauschal die Rückführung illegal erworbenen Geldes in den legalen Finanzkreislauf. Beispielsweise aus Prostitution oder Drogenhandel. Um hier möglichst Straftaten aufzudecken gibt es das Geldwäschegesetz. Dass auch Makler dazu verpflichtet sind, nähere Informationen über Ihre Kunden festzuhalten, ist weniger bekannt, aber durchaus sinnvoll. Denn auch der Erwerb von Immobilien wird immer häufiger zur Geldwäsche missbraucht.

Im Oktober trafen sich die Vertreter der Bundesländer und des Bundeskriminalamtes (BKA) im Bundesfinanzministerium (BMF), um Lösungen für eine Harmonisierung der Verwaltungspraxis des Geldwäschegesetzes (GwG) zu finden. Was nur Wenige wissen: Immobilienmakler gehören nach § 2 Nr. 10 GwG zu den Verpflichteten. Das bedeutet: Wenn der Transaktionswert 15.000 Euro übersteigt, muss der Makler die Identität seines Vertragspartners feststellen. Der Aufwand sei enorm. Veränderungen fordert deshalb der Immobilienverband IVD.

Das Gesetz soll verhindern, dass Unternehmen zur Geldwäsche oder Terrorismus-Finanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche wird das Einschleusen von illegal erworbenem Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf bezeichnet, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Um das zu verhindern, müssen die Unternehmen in bestimmten Fällen Informationen über die Identität ihres Vertragspartners einholen. Für Immobilienmakler ist die Anwendung des Gesetzes aber in der Praxis nicht durchführbar.

„Wir sind mit dem BMF seit Anbeginn des Jahres im Gespräch und konnten dort komprimiert unsere Bedenken zur Anwendung des GwG vorbringen“, erklärt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD. Er fordert vor allem die Verlagerung des Zeitpunktes der Identifizierung. Das Gesetz verlangt, dass diese spätestens beim Abschluss eines Maklervertrags vorzunehmen ist. Im § 4 (1) GwG steht: „Verpflichtete haben Vertragspartner […] bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Der IVD besteht allerdings darauf, dass erst ein auslösendes Ereignis wie beispielsweise der Beginn ernsthafter Verhandlungen den Zeitpunkt der Identifizierung auslöst. Denn der Immobilienmakler sei ein Dienstleister und kein Güterhändler. Auch ein Juwelier könne einen potenziellen Kunden nicht schon vor dem Schaufenster identifizieren, argumentiert Kießling.

Das Ausmaß von Identifikation, Dokumentation und Prüfungen, das auf den Immobilienmakler und die Landesbehörden zukommt, ist enorm. 2010 wurden rund 954.000 Kaufverträge abgeschlossen. Die Maklerquote betrug dabei rund 50 Prozent. Aus unserer Erfahrung besichtigen durchschnittlich zehn Interessenten ein Objekt. Das ergibt pro Jahr 4,77 Millionen Identifizierung. Der IVD erinnert zudem an konkludente Maklerverträge. Bei bis zu 40 Kontakten pro Objekt wären weitaus mehr als 10 Millionen Identifizierung vorzunehmen. Für Kießling werde sich in den nächsten Wochen zeigen, wie die Bundes- und Landesbehörden mit dem GwG umgehen. Dem BMF obliege schlussendlich die Rechtsaufsicht beim Gesetz.

Näheres und die Gesetzesgrundlage unter: ivd.net, gesetze-im-internet.de, hessen.de, publicus-boorberg.de