Vermieter kommen ab sofort in eine bessere Position, wenn es um das Thema Eigenbedarfskündigung geht. Ein befreundeter Unternehmer hat mich auf das interessante BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 330/11 aufmerksam gemacht. Bislang ging man in der Rechtsprechung davon aus, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht rechtens sei, wenn damit die Konversion bestehenden Wohnraums in Gewerberaum angestrebt ist.
Vermieter können ab sofort auch dann eine ordentliche Kündigung aus Eigenbedarf aussprechen, wenn deren als Wohnraum genutztes Eigentum künftig selbst oder durch Familienangehörige als Gewerberäume genutzt werden soll. Dies war in der Literatur bzw. der Rechtsprechung zuvor wohl anders bewertet. Das BGH Urteil zielt hier auf die Berufsfreiheit und stärkt die Rechte des Vermieters insofern – und für uns völlig nachvollziehbar – dass nun eine Rechtfertigung was konkret ein Eigentümer mit dem Mietobjekt anstellt von der Frage Eigenbedarfskündigung ja oder nein unberührt bleibt. Richtig und wichtig ist nur weiterhin – und auch das empfinden wir als subjektv richtig – dass eben ein Eigenbedarf vorliegt, demnach eine nachweislich geplante Eigennutzung des Objekts durch den Vermieter selbst bzw. Familienangehörige.
Wie immer gilt bei solchen durch meine Wenigkeit aus journalistischen Quellen aufbereiteten Informationen, dass die Lektüre hier Ihnen als Leser lediglich Anstoß und gleichzeitig Aufforderung zur eigenhändigen Nachrecherche dienen soll. Meine eigenen „Fundsachen“ können eine persönliche Beratung bei einem Fachjuristen nie ersetzen.
Hier noch einmal die entsprechend relevanten Links. Ordentliche Kündigung von Wohnraum. BGH Urteil: Eigenbedarfskündigung bei Konversion von Wohn- in Gewerberaum. Und so hieß das Urteil vom 26.9.2012: Az. VIII ZR 330/11