Staffelmieten sind nicht unüblich, allerdings brauchen sie feste schriftliche Regelungen im Mietvertrag und sollten natürlich von beiden Parteien einvernehmlich angenommen werden. Was es zu beachten gilt, um einen Mietvertrag entsprechend aufzubereiten, dazu jetzt mehr.
Laut § 557a BGB ist es grundsätzlich möglich, eine sogenannte Staffelmiete im Mietvertrag zu vereinbaren. Eine Staffelmiete liegt immer dann vor, wenn sich mindestens einmal innerhalb der Mietdauer die Miete um einen vorher festgesetzten Betrag erhöht. Eine Mieterhöhung darf nicht innerhalb eines Jahres stattfinden, sondern bedarf mindestens einer Pause von 12 Monaten. Außerdem ist es nicht zulässig, die Miete um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen. Stattdessen muss konkret der Betrag XY festgesetzt werden und zwar immer in schriftlicher Form, um den die Miete dann steigt. Möglich ist es, dieses Prinzip mehrmals festzusetzen, also in den ersten Jahren des Mietverhältnisses die Miete mehrmals anzuheben, sofern man sich im Vorfeld dazu mit dem Mieter geeinigt hat. Spätere Nachforderungen schließt das dann aus.
Staffelmietverträge können attraktiv sein, wenn…
Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Es kann ein zeitlich befristeter Staffelmietvertrag geschlossen werden oder ein zeitlich unbefristeter. Ersterer ist die sicherere Alternative für Mieter, da sie ihre Ausgaben besser planen können. Staffelmietverträge sind grundsätzlich nicht unüblich. Gründe für einen solchen Vertrag können Verbesserungen des Wohnumfelds sein durch die Schaffung besserer Infrastrukturen seitens der Stadt oder geplante Modernisierungen am Wohnhaus selbst. Auch Schwankungen im Mietspiegel können zu einer Anpassung der Mietkosten führen. Die kompletten Mietkosten für jede Staffel müssen immer genau im Mietvertrag festgesetzt werden, sonst gilt dieser als ungültig. Er soll beide Parteien außerdem davor schützen, spätere Nachforderungen stellen zu können. Der Vermieter kann deshalb keine höheren Mietpreise verlangen als festgelegt wurden und der Mieter kann nicht plötzlich weniger zahlen, als zuvor vereinbart wurde.
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