Möchte ein Mieter seine Programmvielfalt beim Fernsehen durch das Anbringen einer Satellitenschüssel vergrößern, darf er das nicht ohne weiteres tun. Durch das Anbringen riskiert er im Zweifel sogar die Kündigung seines Mietvertrags. Denn werden Bausubstanz oder Optik des Hauses dadurch beschädigt, kann der Vermieter das Anbringen einer Sat-Schüssel untersagen.

Es müsste im Rahmen dieses Magazins bereits hinlänglich deutlich geworden sein: wir sind Anhänger von dialogischen Lösungen zwischen Vermieter und Mieter. Vor Gericht gewinnt unter dem Strich in aller Regel keiner. Und Streit bringt Unmut, schlechte Laune und die Streithähne nur dem Sensenmann etwas näher. Betreffend die Anbringung von SAT-Schüsseln auf einem Mietobjekt stehen sich tatsächlich zwei Grundrechte gegenüber. Einerseits hat der Mieter ein Grundrecht auf Informationsfreiheit. Andererseits hat der Vermieter das Recht auf die Unverletzlichkeit seines Eigentums. Deshalb kommt es auf eine besondere Abwägung der Interessen im Einzelfall an, weshalb sich Vermieter und Mieter nicht gerade selten vor einem Gericht darüber streiten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob durch das Anbringen einer Satellitenschüssel die Außenansicht eines Mehrfamilienhauses verunstaltet werde. Diese werden gewöhnlich an einer äußeren Wand befestigt. Durch Anbringen an sich oder sogar ein unsachgemäßes Anbringen kann unter Umständen die Bausubstanz des Hauses beschädigt werden. In diesem Fall ist der Vermieter sogar dazu berechtigt, dem Mieter zu kündigen. Denn stellt die Sat-Schüssel eine optische Minderung am Haus dar oder wird dessen Substanz verletzt, ist der vertragsgemäße Gebrauch der überlassenen Mietsache überschritten.

Deshalb gilt: Wer eine Satellitenschüssel anbringen möchte, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Um sein Interesse an einer Satellitenschüssel zu rechtfertigen, muss der Mieter berechtigte Gründe vorweisen können. Der bloße Wunsch nach einer größeren Programmauswahl genügt hier nicht, insbesondere wenn eine Kabelanlage oder eine Gemeinschaftsantenne im Haus bereits vorhanden sind. Ein ausschlaggebendes Argument wäre beispielsweise das Informationsbedürfnis eines Mieters. Bisher waren Vermieter laut Bundesgerichtshof dazu verpflichtet, eine Satellitenschüssel zu erlauben, wenn ein ausländischer Mieter über den verfügbaren Kabelanschluss keinen Sender aus seiner Heimat empfangen konnte. Nach einem neuen Urteil des Amtsgerichts Augsburg darf der Vermieter allerdings seine Erlaubnis zur Schüssel wiederum verweigern, wenn der Mieter jene Sender ebenso über das Internet empfangen kann.

Auch wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann der Mieter die Satellitenschüssel nicht einfach an einer beliebigen Stelle anbringen. Den Standort darf der Vermieter festlegen. Ferner kann er einen Nachweis verlangen, dass die Sat-Anlage durch einen Fachmann angebracht wurde und der Mieter eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden, die von der Schüssel ausgehen könnten, abgeschlossen hat. Ebenso kann der Vermieter eine zusätzliche Kaution in Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten erheben – zum Beispiel, wenn Bohrlöcher in der Hauswand zurückbleiben. Eine Möglichkeit, anfallendem Ärger zu entgehen: das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne. Denn wenn die Satellitenschüssel nur auf dem Boden des Balkons steht, kann der Vermieter nichts dagegen einwenden. Weder wird hierdurch die Bausubstanz beschädigt, noch das äußere Erscheinungsbild der Fassade stark verändert.

Wichtiger Hinweis: In diesem Artikel geben wir nur journalistisch aufbereitet fremde Inhalte wider. Auf folgender Seite sind die Rechte der Vermieter- und der Mieterseite im Bezug auf die Anbringung von SAT Schüsseln noch einmal aufgeführt: Unsere Quelle hier.