Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, wird mit laufenden Nebenkosten konfrontiert. Als Vermieter gibt es die Möglichkeit, einen Teil davon auf die Mieter umzulegen und sie in der Betriebskostenabrechnung geltend zu machen.

Die jährliche Betriebskostenabrechnung stellt Vermieter immer wieder vor große Herausforderungen. In dieser Abrechnung dürfen umlagefähige Kosten geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

Grundvoraussetzung: Mietvertrag mit entsprechender Klausel

Jahr für Jahr müssen Vermieter eine genaue Betriebskostenabrechnung erstellen, um sie ihren Mietern zuzustellen. Darin dürfen sie einen Teil der laufenden Nebenkosten als umlagefähige Kosten von ihren Mietern zurückfordern. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass dies vorab in den jeweiligen Mietverträgen festgelegt sein muss. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist es aber nicht notwendig, alle umlagefähigen Kosten einzeln aufzuschlüsseln. Im Mietvertrag reicht eine Klausel mit Hinweis auf entstehende Betriebskosten völlig aus.

Jeder Vermieter muss für den Betrieb seiner Immobilien laufend Nebenkosten zahlen, die er zu einem großen Teil von seinen Mietern einfordern darf. Dazu zählen die Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Grundsteuer, Abwassergebühr, Kosten für Aufzug, Gebäudereinigung, Ungezieferbeseitigung und warme Betriebskosten. Aber auch die Hausmeisterkosten, Kosten für Beleuchtung, für Gartenpflege, Schornsteinfeger, Antennen- oder Kabelanschluss sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungen gehören dazu.

Allerdings ist zu beachten, dass es auch diverse Nebenkosten gibt, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dazu gehören jegliche Kosten für Instandsetzungen und Instandhaltungen, die zum einwandfreien Betrieb der Immobilien anfallen. Auch sämtliche Verwaltungskosten dürfen nicht in der Betriebskostenabrechnung eingefordert werden. Entstehende Kosten für Leerstände fallen zu Lasten des Vermieters.

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