Das Amtsgericht in Berlin-Mitte hat bereits im November 2014 einem Beschluss erlassen, wonach es Vermietern erlaubt ist Kellerräume zu räumen, die von Mietern ungenehmigt genutzt werden. Bislang galt dieser Bereich als Grauzone und führte doch immer wieder zu Ärger. Jetzt gibt es endlich eine offizielle Erlaubnis, um die Rechte des Vermieters an seinem Objekt zu stärken.

Mieter die leerstehende Kellerräume oder öffentlich genutzte Kellerräume auch für Ihre privaten Zwecke nutzen, sind in Mietobjekten keine Seltenheit. Trotzdem führt das natürlich nicht nur zu Unmut unter den anderen Mietern, sondern auch beim Vermieter selbst, denn für die zusätzlich genutzte Fläche kommt der Mieter ja weder finanziell auf, noch stehen diese dann weiterhin der Allgemeinheit zur Verfügung. Räumungen waren allerdings bislang schwierig, denn die Rechtslage war unklar.

Keine Schadensersatzansprüche zulässig

In einem öffentlich gewordenen Fall vom vergangenen Jahr hatte ein Vermieter nicht nur unbefugt genutzte Kellerräume seines Mieters öffnen lassen, sondern die darin enthaltenen Gegenstände auch entsorgt. Der Mieter wollte sich das nicht gefallen lassen und zog so kurzerhand vor das Amtsgericht Berlin-Mitte. Nach Prüfung des Falles forderte das Gericht Rechnungen von den vernichteten Gegenständen an, um einen Schadensersatzanspruch zu prüfen. Da diese nicht vorgelegt werden konnten, entschied das Gericht zu Gunsten des Vermieters.

Dieser hätte die entfernten Gegenstände nicht einlagern müssen, da sich diese nicht in einem für den Mieter zugewiesenen Kellerraum befunden hätten. Ein zur Wohnung zugewiesener Kellerraum wäre Teil des Mietverhältnisses gewesen und somit auch der Inhalt als Besitz des Mieters anzusehen. Da sich dieser aber einfach Zugang zu weiteren Räumlichkeiten beschafft hätte, die nicht zu seinem Mietverhältnis gehören hat der Vermieter auch das Recht, mit den darin befindlichen Gegenständen und dem Raum zu verfahren, wie es ihm für richtig erscheint. Deshalb hat der Mieter in diesem Falle kein Schadensanspruch gegenüber dem Vermieter. (Urteil vom 19.11.2014, Az. 9 C 303/13)

Quelle gevestor.de