Vermieter müssen im Brandfall ihre Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen und dürfen dafür nicht die Mieter zur Verantwortung ziehen. Dieses Urteil hat jetzt, in einem aktuellen Fall, der Bundesgerichtshof gefällt. Für Vermieter hat das weitreichende Folgen.
Die 12-jährige Tochter einer Mieterin verursachte in der Küche einen Brand. Sie hatte einen Topf mit Öl auf dem Herd erhitzt und die Küche währenddessen verlassen. Daraufhin entzündetet sich das Öl und steckte Teile der Küche in Brand. Die Mieter wollten den entstandenen Schaden über ihre Haftpflichtversicherung beseitigen lassen, allerdings weigerte sich die Versicherung und verwies auf die Gebäudeversicherung des Vermieters, die dafür zuständig sei. So berichtete das Handelsblatt. Der Vermieter weigerte sich jedoch, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen und verlange von den Mietern eine Beseitigung des Schadens da er fürchtete, die Versicherungskosten sonst zu stark in die Höhe zu treiben und die Zusatzkosten dann wieder auf die übrigen Mieter im Haus ummünzen zu müssen. Deshalb zogen die Mieter vor Gericht, um die Sachlage klären zu lassen.
Gebäudeversicherung muss einspringen
In erster Instanz bekamen sie Recht (Vgl. Az.: VIII ZR 191/13). Gegen das Urteil legte der Vermieter Revision ein, scheiterte aber vor dem Bundesgerichtshof. Dem Urteil gemäß müsse nicht nur die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden in der Mietwohnung aufkommen, es stehe den Mietern auch zu, die Miete zu kürzen da sie aufgrund des Küchenbrandes Teile der Wohnung nicht mehr voll nutzen können, somit „ein Mangel der Mietsache“ vorläge. Gemäß dem Urteil des BGH stehe es Mietern durchaus zu, einen Nutzen aus der Versicherung zu ziehen, denn sie tragen ja auch anteilmäßig die Versicherungsprämien. Offen blieb, ob es Ausnahmen von dieser Regelung gibt nämlich dann, wenn zum Beispiel zu befürchten wäre, dass die Versicherungsprämien unverhältnismäßig ansteigen würden, wenn der Schaden beseitigt wird. Zu diesem Punkt konnte der Senat keine Entscheidung fällen, denn die genaue Höhe des Schadens blieb in diesem Fall ungenannt.
Quelle: www.handelsblatt.com