Der Mieter in einem Mehrfamilienhaus hat in seinem gemieteten Objekt Hausrecht. Kernelemente sind hier das Recht auf Hausfrieden und auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Hausrecht innezuhaben bedeutet im Regelfall ganz einfach, dass weder Vermieter noch staatliche Stellen ein Recht haben, eine Mietwohnung zu betreten. Vor allem nicht, wenn es der Mieter bzw. die Mieterin nicht gestattet.
Wer eine gemietete Wohnung betreten darf und wer nicht, entscheidet grundsätzlich die Partei mit Hausrecht. Und das liegt im Falle der Wohnungsvermietung – zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus – beim Mieter. Dieser darf Dritte im Zuge dieses Rechts nicht nur den Zugang untersagen, sondern jenen auch aktiv am Zugang hindern. Jede Zuwiderhandlung exemplarisch durch den Vermieter ode reinen Hausverwalter ist als Hausfriedensbruch zu werten und kann – so zumindest „Wikipedia“ – sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden als sogenannte „Straftat gegen die öffentliche Ordnung“. Des weiteren ist nicht nur das unbefugte Betreten einer Mietwohnung von Vermieter-Seite oder durch einen Hausmeister verboten. Auch ist der Besitz eines Zweitschlüssels nicht gestattet, ebenso wenig wie Verbote oder Dekrete hinsichtlich der empfangenen BesucherInnen eines Mieters. Von all diesen Festlegungen ist darüber hinaus nicht nur die Wohnung selbst betroffen, sondern auch der Zugang zur Wohnung fällt gemäß RP Online darunter.
Im Einzelnen: Beim Recht auf Hausfrieden für den Mieter geht es im Hausrecht also um den Schutz vor „vorsätzlichem Eindringen gegen den Willen“ oder das „Sich-nicht-Entfernen“ aus gemieteten Räumlichkeiten trotz Aufforderung durch den Mieter. Besagtes Hausrecht impliziert zusätzlich das Recht auf „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Diese ist nach Artikel 13 Grundgesetz bzw. Wikipedia ein sogenanntes „geregeltes Abwehrgrundrecht“. Es schütze dem gemäß den Bürger vor staatlichen Eingriffen und stehe jedem zu, der – jetzt kommt’s – „mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt“. Zweck dieses fixierten Grundrechtes sei der Individuumsschutz, also das Recht des Einzelnen, sich in der Privatsphäre frei zu entfalten.
Trotz alledem ein wichtiger Hinweis für die Eigentümer am Schluss: Dem Vermieter steht ein nicht exakt geregeltes „Besichtigungsrecht“ des Mietobjekts zu, Einzelheiten entnimmt der geneigte Leser bitte folgendem Beitrag auf Mietrecht von A–Z.
Quelle für diesen eigentlich fast fachjuristischen Text ist ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt sowie ergänzende Onlinerecherchen aus journalistisch aufbereiten Quellen. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, denn dazu sind wir weder fähig noch befugt. Wer sich näher informieren will zum komplexen Thema Hausrecht kann sich im Gabler Wirtschaftlexikon informieren. Oder sollte im konkreten Fall einen Juristen konsultieren. Hier noch ein Verweis zum Bundesjustizministerium zum Thema Unverletztlichkeit der Wohnung.