Alle vier Minuten geschieht in Deutschland ein Einbruch – rein statistisch gesehen. Türsicherung, Zusatzschloss, einbruchsgesicherte Fenster oder Türspione können dabei die Wahrscheinlichkeit eines Wohnungseinbruchs verringern, denn sie entfalten eine abschreckende Wirkung. Mieter in Mehrfamilienhäusern haben allerdings keinen generellen Anspruch auf sicherheitsfördernde Maßnahmen. Denn gesetzlich sind Vermieter nicht in der Pflicht, dafür zu sorgen.

Mieter müssen ihren Wunsch nach einer erhöhten Sicherheit in den eigenen vier Wänden selbst beauftragen und bezahlen. Das ist zumindest der Tenor beim Deutschen Mieterbund in Berlin. Zudem: Bauliche Veränderungen dürfen Mieter nur mit dem Einverständnis des Vermieters durchführen. Selbst für kleine Dinge wie den Einbau eines Türspions benötigt der Mieter das Einverständnis seines Vermieters. Erst, wenn der Hausbesitzer einverstanden ist, darf die Bohrmaschine für diese Zwecke anspringen. Allerdings sollte vorher ebenfalls geklärt werden, was beim Auszug des Mieters aus der Wohnung mit der Investition geschieht – zum Beispiel, ob der Mieter von sich aus die Maßnahme zurücknimmt oder die Kosten für den Rückbau übernimmt.

Anders verhält es sich, wenn in einer vermieteten Wohnung bereits eingebrochen wurde. In dem Fall ist ein Vermieter zumindest verpflichtet, die durch den Einbruch entstandenen Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen. Das gilt auch, wenn der Mieter eine Hausratsversicherung besitzt und diese bereits für den entstandenen Schaden aufgekommen ist. Denn der Mietvertrag regelt, dass der Vermieter dafür verantwortlich ist, Instandsetzungen durchzuführen und die Wohnungen in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Dabei anfallende Kosten darf er nicht an den Mieter weitergeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt diese Nachlässigkeit als erheblicher Mangel – vergleichbar mit einer nicht funktionierenden Heizung im Winter – und kann eine Mietminderung rechtfertigen.

Allerdings gelten klare Regeln. So muss der Mieter einige Dinge beachten, um letztlich nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Er muss dem Vermieter unverzüglich über den Einbruch und den dabei entstandenen Schaden informieren. Nur wenn dieser am Wochenende oder im Urlaub nicht zu erreichen ist, darf der Mieter von sich aus eine notwendige Reparatur durchführen oder verlassen. Ist beispielsweise das Schloss beschädigt, darf er den Schlüsseldienst von sich aus holen und dessen Rechnung später an den Vermieter weitergeben. Bei der Reparatur darf es zwar zum gleichwertigen Ersatz kommen, doch steht es dem Mieter nicht zu, teure Verbesserungen zu beauftragen. Führt der Vermieter von sich aus sicherheitsfördernde Maßnahmen in der Wohnung durch, handelt es sich um eine Erhöhung des Wohnwerts. Das rechtfertigt eine Mieterhöhung von bis zu 20 Prozent. Wir haben unsere Erfahrungen angereichert mit einer Fundstelle im Web immobild.