Oft wollen Mieter selbst Verbesserungen an der von ihnen gemieteten Wohnung vornehmen. Können und dürfen sie das überhaupt? Kurzum: Ja. Sogenannte Schönheitsreparaturen und Änderungen, die leicht rückgängig zu machen sind, liegen durchaus gewollt in der Hand des Mieters. Geht es allerdings um substanzielle Änderungen am Mietobjekt, muss der Vermieter vorher hinzugezogen werden und sein Einverständnis geben. Dabei sollte der Vermieter auf einige Feinheiten achten.
Ein Mieter darf seine Wohnung visuell so gestalten, wie es ihm gefällt. Und das für die ganze Zeit seines Mietverhältnisses, also solange er dort wohnt. Das gilt zum Beispiel für die Farbwahl und Gestaltung von Decken, Wänden oder Böden. Neue Tapeten oder Farben und die Lackierung der Türen und Fenster sind sogenannte Schönheitsreparaturen. Zu diesen Arbeiten ist der Mieter oft sowieso vertraglich verpflichtet und der Vermieter darf nicht mitreden. Auch wenn es sich um Modifikationen handelt, die schnell wieder rückgängig gemacht werden können, hat der Vermieter kein Recht, diese zu untersagen. Es gibt hier freilich einen gewissen Spielraum für Interpretationen. Am Ende des Mietverhältnisses kann dem Mieter allerdings von Vermieter-Seite auferlegt werden, die Wohnung in mehr oder weniger neutralen Farben wieder zurück zu geben.
Was sind substanzielle Modifikationen?
Geht die Renovierung seitens der Mieter faktisch an die Substanz, ist der Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Wir reden hier beispielsweise von Wand-Durchbrüchen, dem Einziehen von Zwischenwänden oder dem Einbau von Treppen. Die Info betreffend solche Änderungen obliegt dem Mieter vor der Maßnahme. Hat dieser vor einer Umbaumaßnahme keine Erlaubnis eingeholt, ist die Änderung unrechtmäßig. Dann hat der Vermieter das Recht zu verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder hergestellt wird – auf Kosten des Mieters. Natürlich können sich die Parteien auch im Nachhinein darauf einigen, dass der Vermieter mit der Renovierung einverstanden ist.
In der Regel begrüßen es Vermieter, wenn Mieter im positiven Sinne initiativ werden und die zur Verfügung gestellte Wohnung renovieren wollen. Derartige Arbeiten erhöhen meist den Wert eines Mietobjekts, ohne den Vermieter dabei signifikant zu involvieren. Dennoch geben wir den Tipp: Auch wenn beide Parteien mit den Änderungen einverstanden sind, sollten genaue Absprachen getroffen werden. Vor allem bei einschneidenden Änderungen hat der Vermieter ein Interesse an der qualifizierten Umsetzung der von ihm abgesegneten Renovierungen. Aber schon bei einfachen Schönheitsreparaturen darf der Vermieter nicht darauf bestehen, dass diese von Fachleuten erledigt werden. Er muss aber natürlich keine Pfuscherei dulden, darf auf eine „fachgerechte“ Ausführung der Arbeiten bestehen. Die durchgeführten Arbeiten müssen rechtlich gesehen mindestens durchschnittliche Qualitätsanforderungen erfüllen, um von Vermieter nicht anfechtbar zu sein.
Wichtig: Die Aufteilung der Kosten für eine Renovierung sollte zwischen Mieter und Vermieter von vorne herein einvernehmlich geregelt werden. Der Mieter darf bei einer nicht unbedingt nötigen Renovierung nicht auf eine Beteiligung des Vermieters bestehen.
Grundsätzlich gilt (soweit wir das aus reiner Empirie und als Nicht-Juristen beurteilen können): Der Vermieter muss grundsätzlich überhaupt keiner substanziellen Änderung seines Mietobjekts zustimmen. Eine Ausnahme: Mieter haben das Recht, bauliche Änderungen vorzunehmen, um ein Mietobjekt barrierefrei zu machen. Die Kosten für solche Änderungen an der Wohnung muss der Mieter aber trotzdem selbst tragen. In solchen Fällen macht es für den Vermieter oft Sinn, auf eine ausreichende Zusatzsicherheit zu bestehen. Damit er abgesichert ist, falls nach Auszug des Mieters eventuelle Rückbaumaßnahmen fällig werden.