Eine eigene kleine Oase ist der Traum vieler Menschen. Wer zur Miete wohnt, bevorzugt hierzulande Wohnungen mit Balkon oder Gemeinschaftsgarten. Bei der Nutzung der gemeinschaftlichen Grünanlagen sind einige Regeln zu beachten.
Mietshäuser mit Grünflächen zur gemeinschaftlichen Nutzung liegen hoch im Kurs. Wer sich den Traum eines Eigenheims mit Garten nicht erfüllen kann, findet darin die ideale Alternative. Allerdings gelten hier einige Regeln, die das unbeschwerte Zusammenleben gewähren sollen.

Gartennutzung nicht selbstverständlich

Wenn ein Wohnobjekt über einen Gemeinschaftsgarten verfügt, ist nicht gleichzeitig davon auszugehen, dass die Nutzung desselben jederzeit gewährt wird. Hier sollten Mieter ihren Mietvertrag genau überprüfen. Denn hier sind die wichtigsten Angaben zur Nutzung inklusive sämtlicher Vorschriften zu finden. Wichtig ist, vorab zu klären, ob es sich um eine zugehörige Grünfläche oder tatsächlich um einen Garten zur gemeinschaftlichen Nutzung handelt.
Genaue Angaben können auch in der Hausordnung festgelegt sein. Aber auch gesonderte Vereinbarungen geben Auskunft über die Regeln zur Nutzung der zugehörigen Grünanlagen. Alle sollten schriftlich festgehalten werden. Nur so lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden.
Wenn eine Gartennutzung vereinbart ist, hat der Mieter längst nicht das Recht, den Garten nach seinen Vorstellungen umzugestalten. Er darf den Garten nutzen und pflegen, ihn aber nicht verändern. Neue Bäume und Sträucher zu pflanzen oder gar Spielgeräte aufzustellen, sollte unbedingt vorab mit dem Vermieter besprochen werden. Nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis dürfen derartige Veränderungen vorgenommen werden. Gleiches gilt für die entstehenden Kosten. Ist deren Übernahme nicht geklärt, könnte der Mieter darauf sitzenbleiben.
Feste und Zusammenkünfte dürfen im Garten stattfinden. Allerdings sollte stets darauf geachtet werden, die festgelegten Ruhezeiten einzuhalten. Außerdem sollten Regeln bezüglich der Pflege schriftlich vereinbart werden. Gegen das Grillen hat der Vermieter meist nichts einzuwenden. Er kann aber darauf bestehen, dass ein Elektro- oder Gasgrill verwendet wird.

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