Herstellungskosten oder Erhaltungskosten? Mit dieser Frage beschäftigt sich kürzlich erst der Bundesgerichtshof. Doch was würde die jeweilige Zuordnung für den Immobilienbesitzer bedeuten?

Wer Immobilien vermietet und kurz nach dem Kauf Reparaturen durchführt, kann diese in der Steuererklärung geltend machen. Dies wiederum zahlt sich in barer Münze aus.

Reparaturen am vermieteten Objekt

Verursachen Mieter kurz nach dem Erwerb Schäden an der Immobilie ihres Vermieters, entstehen für diese Reparaturkosten, die bislang vom Finanzamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingestuft wurden. Doch ein Urteil des Finanzgerichts in Düsseldorf (Az.: 11 K 4274/13) stellte vor kurzem klar, dass diese Kosten als Erhaltungsaufwand gewertet werden müssen.

Erhaltungskosten als Werbungskosten absetzbar

Da diese Reparaturkosten nun als Erhaltungsaufwand gelten, können Vermieter sie als Werbungskosten deklarieren. Die positive Folge dessen: Diese werden voll angerechnet. Allerdings könnten diese in die sogenannte 15-Prozent-Regelung fallen. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich der Bundesfinanzhof.

Es gilt die 15-Prozent-Regelung

Die 15-Prozent-Regelung besagt, dass innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie alle Erhaltungskosten als Herstellungskosten anzusetzen sind. Einzige Einschränkung: Die Gesamtkosten liegen ohne Umsatzsteuer höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten der Immobilie. In dem Fall gilt dies nicht.

Ausnahmen gibt es dennoch. Alle Erhaltungsmaßnahmen wie die Modernisierung von Elektrik, Heizung, Fenstern, Türen, Sanitäranlagen und Fußböden zählen nicht dazu.

Oberstes Gebot bei der Geltendmachung der entstandenen Kosten ist in jedem Fall eine akribische Dokumentation. Daraus muss klar hervorgehen, wann genau die Schäden eingetreten sind. Nur dann kann es gelingen, die Kosten aus der 15-Prozent-Regelung herauszuhalten.